BGH: Widerrufsbelehrung nur auf der Webseite ist nicht ausreichend!

Der BGH hat mit Urteil vom 15.05.2015 die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme einer Widerrufsbelehrung unter alleiniger Verwendung einer Checkbox als unwirksam erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten und weitgehend unbe­achtete gebliebenen Urteil seine bisherige Rechtsprechung (siehe z.B. Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 66/08 -) bestätigt, wonach die bloße Möglichkeit der Einsicht­nahme einer Widerrufsbelehrung – z.B. durch den Abruf von einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) – den gesetzlichen Schriftformerfordernissen nicht ge­nügt. Gleichzeitig hat der BGH die alleinige Verwendung der sog. Checkbox als Nachweis der Kenntnisnahme als rechtsunwirksam erklärt. Die sich daraus ergeben­den Konsequenzen sind von allen Online-Händlern zu beachten.

Der BGH legt in der aktuellen Entscheidung vom 15.05.2014 -III ZR 368/13- das Erfor­dernis der “Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform” dahingehend aus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauer­haften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werdenals auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbar­keit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) Webshop-Betreibers soll nicht ausreichen, da die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.

Der BGH führt aus, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhalten oder auf seinem Computer abspeichern und selbst ausdrucken können muss. Bei diesen beiden Alternativen wäre der Online-Händler im Streitfall beweis­belastet dafür, dass der Verbraucher dies auch tatsächlich getan hat. Hierauf darf sich der Unternehmer nicht verlassen. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf den EuGH (Urteil vom 5.7.2012 – C-49/11 Content Services, NJW 2012, 2637, 2638 f Rn 32 ff), demzufolge es Aufgabe des Unternehmers ist, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen.

Daneben stellt der BGH klar, dass die (in der Praxis gebräuchliche) zwingend zu bestätigende Checkbox mit dem Inhalt “Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?” bereits deshalb unwirksam sei, weil sie zum Nachteil des Verbrauchers von verbraucherschützenden Normen abweiche; insbe­sondere eine Beweislastumkehr zu dessen Nachteil bedeute. Dementsprechend sei es dem Verbraucher auch trotz der Tatsache, dass er die Checkbox angeklickt hat, nicht verwehrt, sich auf etwaige Mängel der Mitteilung der Widerrufsbelehrung zu berufen.

Das Gericht ließ offen, ob die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung auf einer so genannten fortgeschrittenen Webseite (“sophisticated website”) den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es deutete mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (a.a.O. 2638 f Rn 42 ff) jedoch an, dass dieses dann in Betracht komme, wenn die fortgeschrittene Webseite Elemente enthält, die den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu anhalten, die Informationen in Papierform zu sichern oder dauerhaft zu speichern, oder wenn sie einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher vorsieht, auf den dieser mittels Passwort zugreifen kann, so dass der Unternehmer keine Möglichkeit hat, die dort abgelegten Daten nachträglich zu ändern.

Resümee und Hinweis für die Praxis

Diese Beurteilung des BGH hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetz zur Umset­zung der Verbraucherrechterichtlinie vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) mit Wirkung vom 13.06.2014 in der Sache nicht geändert. Die Textform einer Widerrufsbelehrung wird auch nach der jetzigen Rechtslage nur gewahrt, wenn sie auf einem dauerhaf­ten Datenträger abgegeben wird. Nach § 126b BGB ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das (Nr. 1) es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu spei­chern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zu­gänglich ist, und (Nr. 2) geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Zwar hat der Senat angedeutet, dass diesen Erfordernissen durch die Zurverfü­gungstellung auf einer “sophisticated website” entsprochen werden könnte. Die Er­stellung bzw. das Angebot einer solchen Website an den Verbraucher ist so aufwen­dig und (zumindest derzeit) rechtlich so unsicher, dass praktisch nur die Übersen­dung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher als rechtlich sicherer Weg bezeich­net werden kann.

Der sicherste und einfachste Weg zur Einhaltung der Formvorschriften ist immer noch der Versand von Widerrufsbelehrungen durch separate E-Mail (z.B. als Anhang zur Bestätigungs-E-Mail) oder (nochmals) per Post bei Waren-/ Rechnungsübersen­dung)

Die von Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch, Ascheberg betriebene Website www.Webrecht-Ju­risch.de bietet Online-Händlern die für den rechtssicheren Betrieb des Webshops notwen­digen Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrungen sowie die zahlreichen gesetzliche vorgesehenen Hinweise zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Daneben werden alle Rechtsdienstleistungen rund um den Webshop oder das Ladengeschäft angeboten. Der von RA Jurisch herausgegebene Newsletter kann kostenfrei bezogen werden.

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