Wer Geschäfte ganz oder teilweise “schwarz” ausführt, kann bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner nicht erwarten, dass er vor Gericht Recht bekommt – BGH vom 10.04.2014, VII ZR 241/13
Leider zu oft einigen sich manche Vertragspartner darauf, dass bestimmte Arbeiten ganz oder teilweise ohne Rechnung durchgeführt werden. Es liegt somit meist eine Hinterziehung der oft anfallenden Umsatzsteuer vor, zudem wird auch die Steuer auf den Gewinn hinterzogen und entsprechend weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Wer in einem solchen Fall dann Probleme mit seinem Vertragspartner bekommt, sieht alt aus, denn die Gericht in Deutschland helfen ihm nicht mehr.
Der Fall mit der Schwarzarbeit
In dem entschiedenen Fall einigte sich eine Baufirma, die vier Einfamilienhäuser errichtete, mit dem von ihr beauftragten Elektronstallationsunternehmen darauf, dass der Werklohn zu einem Pauschalpreis von EUR 13.800,00 auf Rechnung und EUR 5.000.00 schwarz betragen werden sollte, zahlbar in verschiedenen Abschlägen je nach Bauabschnitt. Die Arbeiten wurden ausgeführt, von dem Werklohn blieb die Auftraggeberin gut EUR 5.000,00 schuldig. Das Elektroinstallationsunternehmen klagte die Summe ein, jedoch ohne Erfolg. Denn es trug offen vor, dass ein Teil der ausgeführten Arbeiten Schwarzarbeit war.
Die Entscheidung zur Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz dazu führe, dass der Vertrag insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig ist, so dass auch wegen des Teils, der vereinbarungsgemäß mit Rechnung erbracht wurde, die Vergütung nicht unter Berufung auf den Werkvertrag verlangt werden konnte.
In Abweichung von einer fast 25 Jahre alten Entscheidung kann der Werkunternehmer aber auch nicht wenigstens Wertersatz in Bezug auf seine Arbeit wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Zwar habe der Auftraggeber die Elekroinstallationsleistungen aufgrund des nichtigen Werkvertrags ohne Rechtsgrund erlangt, so dass ein Bereicherunganspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB an sich gegeben war. Allerdings sei die Rückforderung gemäß § 817 S. 1 BGB ausgeschlossen, da der Zweck der Leistung derart bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen eine gesetzliches Verbot verstoßen hat. Denn nicht nur die Abrede über die Schwarzarbeit verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch deren Ausführung. Zwar treffe das Rückforderungsverbot das Elektroinstallationsunternehmen hart, allerdings führe Schwarzarbeit zu Steuerausfällen, Mindereinnahmen in der Sozialversicherung und erhöhter Arbeitslosigkeit. Es handele sich um kein Kavaliersdelikt, sondern um handfeste Wirtschaftskriminalität. Eine Rückforderung sei nur dann denkbar, wenn der herbeigeführte Zustand ebenfalls gesetzeswidrig sei, was aber bei den Elektroinstallationsarbeiten nicht der Fall war. Wer bewusst eine Schwarzarbeit vereinbare, solle schutzlos bleiben und davon abgehalten werden, das Geschäft abzuschließen.
Auch an die Miteigentümerin des Grundstückes konnte sich das Installationsunternehmen nicht halten. Diese wurde zwar durch Einbau der Elektroleitungen deren Eigentümerin, so dass ein Anspruch aus § 951 BGB an sich gegeben war. Allerdings schied dieser Anspruch wegen des sog. Vorrangs der Leistungskondiktion aus.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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