Tempolimit “Mo-Fr” auch an Feiertagen beachten!
Besonders in der Nähe von Schulen gibt es oft Geschwindigkeitsbegrenzungen mit der Einschränkung “Montag bis Freitag”. Wie das OLG Brandenburg jetzt nach Mitteilung der D.A.S. erklärte, müssen Autofahrer dieses Tempolimit auch an Feiertagen beachten, die auf einen Werktag fallen.
OLG Brandenburg, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
Hintergrundinformation:
Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb geschlossener Ortschaften sind in manchen Fällen durch Beschilderung auf bestimmte Tage und bestimmte Tageszeiten begrenzt – etwa “Mo-Fr, 6-18 Uhr”. Meist werden solche Schilder in Gegenden aufgestellt, wo werktags besonders viele Kinder auf der Straße sind, also in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten oder Sportanlagen. Der Fall: Ein Autofahrer war mit 64 km/h in einer ausgeschilderten “Zone 30” erwischt worden. Er berief sich darauf, dass zusätzlich zum “30 km/h”-Schild auch eine Einschränkung “Mo-Fr, 6-18 Uhr” ausgeschildert war. Geblitzt worden war der Mann am Himmelfahrtstag – also an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Donnerstag fällt. Seiner Meinung nach galt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur an Arbeitstagen. Er untermauerte seine Meinung damit, dass hier ein zusätzliches Schild “Achtung Kinder” gestanden habe: Dies zeige doch, dass das Tempolimit nur veranlasst worden sei, um Kinder auf dem Schulweg zu schützen. An Feiertagen sei aber keine Schule. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Brandenburg betonte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass Verkehrsschilder nicht nach Belieben durch den Autofahrer ausgelegt werden dürften. Es sei nicht Sache des Autofahrers, sich über den Sinn des Schildes und den damit verfolgten Zweck Gedanken zu machen – dafür habe man in der Regel im Straßenverkehr auch gar keine Zeit. Der einzelne Verkehrsteilnehmer müsse sich in jedem Fall an genau das halten, was auf dem Schild zu lesen sei. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beziehe sich damit auf sämtliche Tage von Montag bis Freitag und gelte zu den angegebenen Uhrzeiten. Die Unbequemlichkeit, auch an einem Feiertag langsamer zu fahren, sei zumutbar und müsse hingenommen werden.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutzversicherung als Quelle an.
Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
Kontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de
Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de