Vorsicht Falle: Fatale Gerichtsstandsklauseln in Exportverträgen

Gefahren folgenschwerer Unterschätzung der Bedeutung von Vertragsklauseln über Gerichtsstand und Schiedsvereinbarungen mit ausländischen Kunden ausserhalb des EU-Raums

BildDie auf internationales Forderungsmanagement und Exportinkasso spezialisierte EMS DEBITA Wirtschaftsinkasso KG sensibilisiert Exporteure hinsichtlich der Gefahren in Verbindung mit scheinbar unverfänglicher Vertragsklauseln über Gerichtsstand und anwendbares Recht mit ausländischen Kunden ausserhalb des EU-Raums. Dies gilt insbesondere bei Geschäften mit Firmen in Russland und der Ukraine.

Ein voluminöser Auftrag im 6- oder gar 7-stelligen Bereich eines osteuropäischen Neukunden erfreut das Herz des Exportchefs oder der Vertriebsleitung. Die Bonität des Auftraggebers sieht gut aus, zudem bietet dieser eine 50%-ige Anzahlung bei Vertragsabschluss an. Wer wolle da bei Ihnen auf den Gedanken kommen, dass die Gegenseite die böse Absicht haben könnte, Ihnen für Ihre volle Leistung schlussendlich nur die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen? Oder aber sich die Hintertür offen zu halten, sich einen nicht vereinbarten de facto “Sonderrabatt” auf Ihre Kosten zu genehmigen, sollte die eigene Liquidität in Schieflage geraten?

Um seine Interessen in Falle etwaiger späterer Zahlungsstörungen zu schützen, sollte jeder deutsche Exporteur, der an Auftraggeber ausserhalb des EU-Raumes, so z.B. und insbesondere Auftraggeber in Russland oder der Ukraine liefert oder leistet, gebührendes Augenmerk auf die in der Gerichtsstandsklausel vereinbarte örtliche Zuständigkeit der Gerichte legen. Nicht wenige Importeure aus diesen Ländern versuchen darauf hinzuwirken, dass im Liefervertrag eine Schiedsvereinbarung festgeschrieben wird, welche ein internationales Schiedsgericht oder die Schiedsstelle einer internationalen Handelskommen im Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag als zuständige Gerichtsbarkeit verbindlich vorschreibt. Während eine solche Klausel über die Zuständigkeit eines internationalen Arbitragegerichts a priori fair und akzeptabel erscheinen mag, so kann diese böse Tücken bergen, auf welche sogleich weiter eingegangen wird.
Die absolut fatale Falle jedoch lauert in der arglosen und irrigen Vermutung eines unzureichend beratenen Exporteurs, ein gerichtliches “Heimspiel” könne nur zum eigenen Vorteil ausschlagen. Wird nämlich Deutschland oder ein deutsches Gericht im Liefervertrag als ausschliesslich zuständig festgeschrieben, so vereitelt dies leicht und vollständig die Durchsetzbarkeit der Lieferantenforderung. Der zweifache Grund: Ein deutsches Urteil wird in Russland oder der Ukraine nicht anerkannt und ist dort nicht vollstreckbar. Mit anderen Worten: Es ist buchstäblich nicht das Papier wert, auf dem es geschrieben ist. Gleichzeitig wird kein russisches Gericht, welches der Exporteur anrufen mag, sich für zuständig erklären und ein Verfahren annehmen, wenn der Liefervertrag exklusiv ein deutsches Gericht als kompetent vorschreibt.
Fazit: Bei Geschäften ins Nicht-EU-Ausland halten Sie sich stets per Liefervertrag die Möglichkeit offen, am Ort des Schuldners klagen zu können. Lassen Sie sich in dieser Frage weiterführend beraten.

Was Schiedsvereinbarungen anbelangt, so sind ebenso höchste Wachsamkeit und Akribie geboten. Die Bezeichnung des vereinbarten Arbitragegerichts muss 100% übereinstimmen mit dem offiziellen Namen desselben. Andernfalls enden Sie schnell in einer Sackgasse, ähnlich der bereits weiter oben beschriebenen. In einem in der jüngeren Vergangenheit von EMS DEBITA für eine Mandantin betriebenen Schiedsgerichtsverfahren legte die englische Übersetzung des Liefervertrages den “Internationen Schiedsgerichtshof in London” (“International Arbitration Court in London”) als zuständige Gerichtsbarkeit fest. Streng genommen existiert aber keine Institution mit dieser Bezeichnung. Die Mandantin musste bangen, ob die Gegenseite und Schuldnerpartei sich der Schiedsgerichtsbarkeit des LCIA (London Court of International Arbitration) unterwerfen würde, hatte doch der LCIA selbst der Schuldnerin die Frage vorgelegt, ob diese denselben als kompetente Schiedsberichtsautorität anerkenne (, was glücklicherweise von letzterer bejaht wurde). Geringste Abweichungen beim Schiedsgerichtsnamen können auch leicht dazu führen, dass die nationalen Gerichte im Schuldnerland die Erklärung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs verweigern. Fazit: Der Exporteur sollte sich bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung penibel vergewissern, welche genaue Bezeichnung in allen Vertragssprachen das bestreffende Arbitragegericht führt. Ferner sollte man im voraus zuverlässige Informationen darüber einholen, wie es um den Ruf der Schiedsrichter bezüglich Unparteilichkeit bestellt ist, wie hoch die gängigen Kosten solcher Verfahren und welches die üblichen Verfahrensdauern sind, ehe man einer Schiedsvereinbarung zustimmt.

EMS DEBITA ist seit Jahren ein kompetenter und engagierter Partner von Exporteuren im Bereich internationaler Beitreibung notleidender Forderungen, Titelvollstreckungen, Schuldnerrecherchen und Beschaffung von Bonitätsauskünften auf der gesamten Erdkugel.

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