Berlin, September 2013 – Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2013 entschieden, dass eine Bürgschaft auch dann erlischt, wenn die Bank eine für denselben Kredit bestellte Sicherheit zwischenzeitlich aufgibt, diese jedoch später wieder zurück erlangt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte die klagende Bank nach Kündigung eines der Hauptschuldnerin gewährten Kredits vom beklagten Bürgen die Zahlung der Bürgschaftssumme. Zur Sicherung des der Hauptschuldnerin gewährten Kredits hatte die Hauptschuldnerin bereits eine Grundschuld bestellt. Darüber hinaus übernahmen für diesen Kredit neben dem beklagten Bürgen noch drei weitere Personen selbstschuldnerische Bürgschaften.
In der Folgezeit trat die Bank die Grundschuld anteilig an eine weitere Bank zur Sicherung anderer Kreditverbindlichkeiten ab. Später kündigte die klagende Bank den Kredit der Hauptschuldnerin wegen drohender Vermögensverschlechterung und forderte den beklagten Bürgen zur Zahlung der Bürgschaftssumme auf. Noch während des Rechtsstreits wurde die Grundschuld an die klagende Bank zurückgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der beklagte Bürge die Bürgschaftssumme insoweit nicht zahlen muss, soweit die Forderung der klagenden Bank ursprünglich durch die teilweise abgetretene Grundschuld gesichert war. Sofern ein Gläubiger eine Sicherheit aufgibt, wird nach dem Bürgschaftsrecht der Bürge insoweit von seiner Bürgschaft befreit, als er aus der aufgegebenen Sicherheit hätte Ersatz verlangen können.
Die klagende Bank hat nach dem Bundesgerichtshof durch die anteilige Abtretung der Grundschuld eine mit dem Kredit verbundene Sicherheit im Sinne des Bürgschaftsrechts anteilig aufgegeben. Aus dieser Sicherheit hätte der beklagte Bürge auch Ersatz erlangen können. Das für ein Erlöschen der Bürgschaft erforderliche Aufgeben einer Sicherheit entfällt nach dem Bundesgerichtshof auch dann nicht, wenn die Bank die zunächst aufgegebene Sicherheit später wieder zurück erlangt. Der beklagte Bürge musste die Bürgschaftssumme daher insoweit nicht zahlen, soweit die Forderung der Bank ursprünglich durch die teilweise abgetretene Grundschuld gesichert war.
Für von Banken in Anspruch genommene Bürgen empfiehlt es sich daher dringend, frühzeitig von einem Fachanwalt für Bankrecht überprüfen zu lassen, ob die Bank die Bürgschaftssumme zu Recht fordert. Nicht selten können neben dem Einwand der Sicherheitenaufgabe weitere Einwände gegen die Forderungen der Bank erhoben werden … http://www.abkanzlei.de/rechtsanwalt-berlin/schwerpunkte/bankrecht.php
Die Berliner Rechtsanwälte Maren Boryszewski und Danah Adolph führen im Stadtteil Wilmersdorf die Rechtsanwaltskanzlei Adolph & Boryszewski. Die beiden Rechtsanwältinnen arbeiten als Rechtsanwalt für Bankrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht, Elternunterhalts- und Sozialrecht in Berlin.
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