Landgericht Stuttgart verurteilt Geschäftsführer der BSB Captura GmbH zu Schadensersatz
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 08.08.2013 den Geschäftsführer der BSB Captura GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.215,97 EUR verurteilt. Zuvor war bereits die in Liquidation befindliche Gesellschaft in einem Teil-Versäumnisurteil zum Schadensersatz verurteilt worden.
Ab wann gilt ein Unternehmen als ein Kreditinstitut?
Das Gericht begründete seine Entscheidung gegen den Geschäftsführer damit, dass dieser gegen ein Schutzgesetz verstoßen habe, da seine Gesellschaft ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG anbot, ohne dass hierfür eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG vorlag. Das Gericht sah es hierbei als erwiesen an, dass die BSB Captura GmbH als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut anzusehen sei, weil sie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben habe, der eine in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb erforderte.
Die BSB Captura habe nämlich zahlreiche Kapitallebensversicherungen bzw. Bausparverträge zu einem Gegenwert in Millionenhöhe erworben, den Rückkaufswert der Kapitalversicherungen bzw. die aktuelle Bausparsumme gegenüber den Versicherungen und Bausparkassen realisiert und sich die Kaufpreiszahlungsverpflichtungen von den Versicherungsnehmern und Bausparern stunden und somit Darlehen gewähren lassen, die als rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG anzusehen seien. Nach Feststellung des Gerichtes begründete das Geschäftsmodell der BSB Captura ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft (mit Verweis auf VG Frankfurt a. M. BKR 2011, 427 Rn. 28, 34 ff.).
Indem der Geschäftsführer als Organ der BSB Captura Bankgeschäfte ohne Erlaubnis der BaFin erbrachte, verstieß er nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und erfüllte zugleich den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 KWG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Landgericht Stuttgart hält Maßnahmen zur Prüfung für unzureichend
Auch die Verteidigung des beklagten Geschäftsführers, dass er sich vorher Expertenrat gesucht habe, ließ das Landgericht Stuttgart nicht gelten. Das Landgericht bewertete die vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ergriffenen Maßnahmen zur Überprüfung, ob der Ankauf von Ansprüchen aus Versicherungs- und Bausparverträgen ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellen würde, als nicht ausreichend. Insbesondere sei es nicht genug, dass sich der Geschäftsführer einer Einlagengeschäfte betreibenden Gesellschaft vor Aufnahmen der Geschäftstätigkeit über etwaige Erlaubniserfordernisse unterrichtet. Die Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit sei nach § 32 KWG erst zulässig, wenn der gewährte Bescheid erteilt ist. Auf den Ablauf der Frist für Rechtsbehelfe komme es hierbei nicht an. Da keine Erlaubnis vorlag, muss nach Ansicht des LG Stuttgart auch der Geschäftsführer hier haften.
Auch die Hinweise dahingehend, dass der damals eingesetzte Treuhänder der BSB Captura Gelder veruntreut hätte, führte aus Sicht des Landgerichts Stuttgart nicht dazu, dass der Geschäftsführer nicht auf Schadensersatz haften muss.
Neben dem geltend gemachten Hauptschaden sprach das Gericht der Klägerin auch einen entgangenen Gewinn in Höhe von 501,15 EUR zu. Dies stellt eine durchschnittliche Verzinsung von 6 % pro Jahr dar, welche die Klägerin aufgrund des Verlaufs ihrer Versicherungspolicen begründet hatte.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte kommentiert den Erfolg wie folgt:
“Die Verurteilung des Geschäftsführers war vorherzusehen. Wer erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ohne hierfür eine Erlaubnis zu besitzen, muss als Geschäftsführer mit einer persönlichen Haftung rechnen. Auch Ausreden bringen hier nicht viel. Wer keine BaFin-Erlaubnis hat, der kann sich nicht aus einer Haftung herausreden. Erfreulich ist, dass das Gericht der geschädigten Anlegerin auch 6 % Zinsen auf ihre Lebensversicherungssumme zugesprochen hat. Hier liegt das Gericht weit über den Zinsen, die sonst üblicherweise ausgeurteilt werden.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da es dem beklagten Geschäftsführer offen steht, das Rechtsmittel der Berufung zu wählen. Wir werden gegebenenfalls weiter berichten.
V.i.S.d.P.
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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