Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung nicht genommenen Urlaubs in das Folgejahr zulässig, soweit der Urlaub dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen wird. Die Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist eine gesetzliche Folge und steht unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr den Urlaub entweder aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind strenge Maßstäbe anzulegen. Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund kann nur eine Erkrankung des Arbeitnehmers sein. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers, nicht im Urlaubsjahr Urlaub zu nehmen, sondern erst im darauf folgenden Jahr, bewirkt nicht die Übertragung kraft Gesetzes. Bei den dringenden betrieblichen Gründen wird danach gefragt, ob die Interessen des Arbeitgebers an der Gewährung des Urlaubs im Übertragungszeitraum das Interesse des Arbeitnehmers an der fristgerechten Inanspruchnahme des Urlaubs überwiegen. Nachdem dies eine Ausnahmevorschrift ist, gelten strenge Anforderungen. Der Arbeitgeber kann sich also hier nur auf eine besondere Auftragslage oder eine besonders arbeitsintensive Zeit in saisonalen Branchen berufen. Ein dringender betrieblicher Grund liegt auch vor, wenn durch die Urlaube anderer schutzwürdiger Arbeitnehmer ansonsten betriebliche Unterbesetzung vorliegt. Wird der Urlaub also in das Folgejahr übertragen, muss der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers als verbindlich ansehen. Wird der Urlaub nicht genommen, verfällt der Urlaub mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. Hat der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber rechtzeitig aufgefordert, den Urlaub zu gewähren, kann eine grundlose Weigerung des Arbeitgebers zu Schadensersatzansprüchen führen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Die Übertragung des Urlaubsanspruches in das Folgejahr vollzieht sich kraft Gesetzes. Sie ist einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zugänglich. Um die Addition von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, ist zu empfehlen, die Urlaubsgewährung im Urlaubsjahr im Auge zu behalten und zu vollziehen. Besonders zu beachten ist, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich ist, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Übertragung einzuführen. Entsteht eine solche betriebliche Übung, kann die häufig praktizierte Übertragung von Urlaub ins Folgejahr zu einem unkalkulierbaren Risiko werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr mag für den Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen wünschenswert sein. In der Durchsetzung kann dies aber mit Risiken verbunden sein. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubes ins Folgejahr muss der Arbeitnehmer, wenn er die Urlaubsgewährung geltend machen will, darlegen und beweisen. Er muss also vortragen und beweisen, dass im Urlaubsjahr dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben, die die Urlaubsgewährung verhindert haben. Kann er das nicht, läuft er Gefahr, seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Zudem ist zu beachten, dass eine Vereinbarung zur Übertragung nicht ohne weiteres dem Gesetz entspricht. Für eine solche Vereinbarung als Ausnahme trägt ebenfalls der Arbeitnehmer die Beweislast. Auch hier kann die Durchsetzung des Urlaubsgewährungsanspruchs im Folgejahr deutlich erschwert sein.
11.08.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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