Unter welchen Voraussetzungen kann dieser abgewehrt werden?
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. April 2012, Az.: 28 Ca 17989/11. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
Ausgangslage:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. So geschah dies auch im vorliegenden Fall: die Arbeitnehmerin, tätig in leitender Position, beantragte die Verringerung ihrer Arbeitszeit und musste dies, nachdem eine Einigung mit ihrem Arbeitgeber gescheitert war, vor Gericht durchsetzen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass für Führungskräfte nach dem betrieblichen Konzept Teilzeitarbeit nicht vorgesehen sei.
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung nach dem gestellten Antrag, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Betriebliche Gründe stehen dann entgegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die betriebliche Organisation, die Arbeitsabläufe und die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Berlin gibt dem Teilzeitantrag der Arbeitnehmerin statt. Es stützt sich hierbei auf folgende Argumentation. Nach dem TzBfG und europarechtlichen Regelungen muss Teilzeitarbeit nicht nur für “einfache Arbeitnehmer” möglich sein, sondern auch für Führungskräfte. Ein betriebliches Konzept, das Teilzeitarbeit für Führungskräfte generell ausschließt, erachtet das Arbeitsgericht nicht für zulässig. Vielmehr verlangt das Arbeitsgericht auch bei Führungskräften Bemühungen des Arbeitgebers, das betriebliche Konzept mit dem Teilzeitwunsch der Führungskraft in Einklang zu bringen und erwartet hierbei, dass das Konzept, sofern dies zumutbar ist, angeglichen wird.
Bewertung:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die auch aufgrund Beweislastgesichtspunkten ergangen ist, ist im Ergebnis richtig. Das Arbeitsgericht Berlin liegt zutreffend die gesetzlichen Regelungen aus und leitet hierbei richtig ab, dass dem bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilzeit nur mit beachtlichen sachlichen Gründen entgegengetreten werden kann. Das Arbeitsgericht Berlin unterzieht das betriebliche Konzept berechtigt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Will der Arbeitgeber einen Teilzeitanspruch eines Arbeitnehmers abwehren, sind die Anforderungen hoch. Ein betriebliches Konzept darf sich nicht darin erschöpfen, Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer und Führungskräfte generell auszuschließen. Das Konzept muss nicht nur tatsächlich bestehen und durchgeführt werden, sondern muss inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur ein solches Konzept hält der arbeitsgerichtlichen Überprüfung tatsächlich stand.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Will der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch durchsetzen, muss der Antrag fristgerecht und in der gehörigen Form gestellt werden. Inhaltlich empfiehlt sich auch die Beschäftigung und Auseinandersetzungen mit betrieblichen Anforderungen an Arbeitskonzepte und Arbeitsabläufe. Sachlich muss den Einwänden des Arbeitgebers im Hinblick auf betriebliche Gründe begegnet werden können.
Arbeitsgericht Berlin:
Teilurteil vom 20.April 2012 – 28 Ca 17989/11 –
Berufung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
– 20 Sa 932/11 –
04.08.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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