In der Vergangenheit mehrten sich Anhaltspunkte dazu, dass eine Vielzahl der ConRendit Container-Fonds in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein könnten. So mussten Anleger bereits reduzierte Ausschüttungen feststellen oder teilweise auf diese gänzlich verzichten.
Dies sollte jedem Anleger eine Warnung sein und ihn zur Überprüfung seiner möglichen Rückabwicklungsansprüche veranlassen.
Wie hat die Beratung von Anlegern zu erfolgen?
Insbesondere bei sogenannten Container – bzw. Schiffsfonds gilt der Grundsatz, dass die Beratung anlage- und anlegergerecht erfolgen muss. Dies ist eine goldene Regel des Anlegerschutzes, die der Bundesgerichtshof schon vor Jahrzehnten statuiert hat.
Das Emissionshaus ConRendit bediente sich ausweislich seiner eigenen Internetpräsenz Vertriebsgesellschaften, also Untervermittlern. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Kapitalanleger durch diese fehlerhaft beraten wurden und sich die ConRendit eine etwaige Falschberatung zurechnen lassen muss.
Eine Beteiligung an einem Container- bzw. Schiffsfonds stellt eine riskante Investition dar, die es auf Grund ihres spekulativen Charakters erfordert, dass der Anleger über die Risiken aufgeklärt wird. Keinesfalls darf eine solche Anlage als sicher oder als für die Altersvorsorge geeignet angepriesen werden.
Daher ist natürlich auch zu prüfen, ob ein Anleger, der sich an der Gesellschaft beteiligt hat, von seinem Kapitalanlageberater hinsichtlich der Risiken der Kapitalanlage umfassend beraten wurde. Bei einer unternehmerischen Beteiligung besteht zudem stets das Risiko des Totalverlustes. Gerne mal wird dieser geschäftsschädigende Hinweis unterlassen. Zudem muss auch darauf hingewiesen werden, dass Ausschüttungen an die Anleger, die nicht von Gewinnen gedeckt sind, unter gewissen Umständen zurückgefordert werden können und daher nicht sicher sind (sog. Nachhaftungsrisiko).
Steht das Recht auf Seiten der Anleger?
Dr. Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) kennt aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung die Rechtsprechung und verweist auf ein für Anleger bedeutsames Urteil des Bundesgerichtshofes:
“Nach der altbekannten Bond-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Kapitalanleger durch seinen Anlageberater anlegergerecht und anlagegerecht aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, haftet der Anlageberater für die Falschberatung. Ebenfalls haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche zum Aktenzeichen II ZR 69/12 ergangen ist, auch die Gründungs- und Treuhandkommanditistin sowie die Komplementärin für die erfolgte Falschberatung.”
Kapitalanleger sollten sich daher stets bewusst sein, dass im Bereich von Fondsanlagen Gelder in Millionenhöhe investiert werden. Allein das Hamburger Emissionshaus ConRendit verwaltet nach eigenen Angabe ca. 350 Millionen EUR. Jeder möchte daran mitverdienen und vor allem diejenigen, die durch die Vermittlung einer solchen Anlage erhebliche Provisionen erhalten. Durch die ehrliche Aufklärung über die bestehenden Risiken und Pflichten einer Beteiligung lassen sich Anleger in der Regel nur schlecht überzeugen. Das hart verdiente Geld soll schließlich sicher angelegt und vermehrt werden. Anlageberater neigen daher dazu, Gewinnchancen, hohe Renditen und die Sicherheit der Anlage zu betonen und Risiken bewusst zu verschweigen.
Kapitalanleger die sich der falschen Versprechungen und Zusicherungen ihres Beraters bewusst werden, sollten sich daher an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden, der aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und fachlichen Qualifikation Spezialist auf diesem Gebiet ist.
V.i.S.d.P.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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