– Guthaben sicher anlegen und Erträge von Abgeltungssteuer freistellen lassen
– Verfügungen über das Kindsvermögen nicht willkürlich möglich
– Sparguthaben des Nachwuchses wird bei elterlichem Hartz-IV- oder späterem Bafög-Antrag angerechnet
Berlin, 16. Juli 2013 – Wer Geld für den Nachwuchs anlegen möchte, sollte bereits bei der Auswahl der Anlageform Sorgfalt walten lassen und darüber hinaus einige formale Rahmenbedingungen beachten. Darauf weist das Berliner Vergleichsportal TopTarif.de ( www.toptarif.de ) hin.
Viele Eltern, Großeltern und Verwandte legen Geld zur finanziellen Absicherung der lieben Kleinen an. Dabei stehen sie oft vor der Qual der Wahl, denn Kreditinstitute werben mit verschiedensten Produkten um die Gunst potenzieller Anleger. Neben wichtigen Überlegungen zu Zweck, Dauer und Liquidität der Anlage, stellt sich bei der Vermögensbildung für Kinder oft auch die Frage, worauf es hierbei grundsätzlich zu achten gilt. Die Experten von TopTarif.de zeigen, was bedacht werden sollte, damit es im Nachhinein keine unangenehmen Überraschungen gibt.
a) Anlage muss den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entsprechen
Bereits seit den 80er Jahren sind Eltern nicht mehr verpflichtet, Geld für den Nachwuchs mündelsicher anzulegen. Vielmehr gelten seitdem die ähnlich strengen Grundsätze der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung*, bei denen die Sicherheit der Anlage ebenfalls eine entscheidende Rolle spielt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main definiert dazu, dass je nach der Größe des Vermögens zwischen Sicherheits- und Gewinninteressen ein behutsamer Mittelweg zu wählen ist.** Werden diese Grundsätze missachtet, kann den Eltern im schlimmsten Falle die Vermögenssorge entzogen werden.
b) Verfügungen vom Guthaben des Nachwuchses nicht willkürlich möglich
Eltern sollte zudem bewusst sein, dass das Vermögen, angelegt auf den Namen des Kindes, in der Regel auch nur diesem zusteht. Das heißt, Verfügungen sind nicht willkürlich möglich. Zulässig sind allenfalls Abhebungen, um Anschaffungen für den Nachwuchs zu tätigen. Haben Großeltern, Paten oder Verwandte das Guthaben eingezahlt, können Verfügungen sogar gerichtlich untersagt werden. Auszahlungen sollten in diesem Falle mit den Einzahlenden abgesprochen werden. Grundsätzlich müssen die Eltern bei größeren Verfügungen zudem nachweisen können, dass das Geld für das Kind verwendet wurde – anderenfalls kann das Finanzamt eine nachträgliche Besteuerung verlangen.
c) Für Erträge des Kindes ist ein eigener Freistellungsauftrag möglich beziehungsweise nötig
Kapitalerträge sind in Deutschland abgeltungssteuerpflichtig. Die 25-prozentige Steuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) wird automatisch vom zuständigen Kreditinstitut abgeführt – es sei denn, der Anleger hat einen Freistellungsauftrag erteilt. Dies gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder: Mit einem entsprechenden Freistellungsauftrag können die Kleinen jährlich bis zu 801 Euro Zinserträge steuerfrei vereinnahmen.
d) Wenn die Kleinen größer werden: Sparguthaben der Kinder relevant bei Bafög-Antrag
Viele Eltern sparen für ihre Kinder, um ihnen später den Führerschein, ein eigenes Auto oder einen Auslandsaufenthalt ermöglichen zu können. Auch die Finanzierung eines möglichen Studiums ist häufig ein elterliches Sparziel. Bedacht werden sollte dabei allerdings, dass das angesparte Kapital dem Nachwuchs beispielsweise beim Bafög-Antrag jedoch auch zum Nachteil gelangen kann: Im schlechtesten Falle reduziert sich der Bafög-Anspruch – oder er entfällt komplett, wenn das Vermögen bestimmte Freibeträge übersteigt.
e) Bei Arbeitslosigkeit der Eltern ist auch das Vermögen des Nachwuchses nicht sicher
Werden Eltern arbeitslos und müssen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II beantragen, ist auch das Vermögen des Nachwuchses nicht sicher. Zwar stehen Kindern gesetzlich geregelte Freibeträge zu – diese liegen jedoch bei lediglich 3.850 Euro.***
“Es ist also überaus sinnvoll, bei der Vermögensanlage für den Nachwuchs nicht nur einen genauen Blick auf das potenzielle Anlageprodukt zu werfen, sondern auch die Rahmenbedingungen rund um die Anlage im Auge zu behalten”, erklärt Janine Pentzold, Finanzexpertin bei TopTarif.de. “So haben Eltern wie auch Kinder garantiert mehr Freude am investierten Kapital.”
Durch Verbraucherportale wie TopTarif.de ( www.toptarif.de/finanzen ) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800 – 10 30 49 800 können Verbraucher schnell und unkompliziert verschiedene Anlageformen miteinander vergleichen und kostenlos zu attraktiven Angeboten wechseln.
* laut § 1642 BGB
** Oberlandesgericht Frankfurt am Main: http://www.hefam.de/urteile/6UF26298.html
*** Vermögensfreibetrag von 3.100 Euro plus Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro
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Seit der Gründung im Sommer 2007 hat toptarif.de mehrere Hunderttausend Verbraucher beraten und beim Wechsel zu günstigeren Anbietern unterstützt. Das Unternehmen gehört mehrheitlich zur Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck und beschäftigt aktuell rund 80 Mitarbeiter am Standort Berlin.
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