Erfolgreiche Revision durch RA Marko R. Spänle
Eine Lufthansa-Angestellte und ihr damaliger Lebensgefährte wurden durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2013 wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen von vier bzw. drei Jahren verurteilt. Vor Gericht gab die Lufthansaangestellte den Betrug teilweise zu, ihr Lebensgefährte aber bestritt stets vehement gewusst zu haben, dass die Aufträge von der Lebensgefährtin fingiert waren. Zu Beginn des Prozesses wollte der Verteidiger des Lebensgefährten, Rechtsanwalt Marko R. Spänle aus Frankfurt, eine mehrere 100-Seiten lange Einlassung für seinen Mandanten verlesen, was das Landgericht Frankfurt jedoch nicht zuließ. Das Landgericht hielt eine solche Verlesung durch den Verteidiger für unzulässig. Dies, obwohl es einen äußert umfangreichen und verfahrensrelevanten E-Mail-Verkehr und einen mehrere Jahre umfassenden Sachverhalt darzulegen galt. Die mündliche Einlassung des Lebensgefährten, er habe die Filme “im guten Glauben” produziert, hielt das Landgericht für eine Schutzbehauptung. Auch die Argumentation des Verteidigers, welche durch zahlreiche Beweisanträge gestützt wurde, dass gegen eine Tatbeteiligung tiefgreifende Argumente sprechen, ließ das Landgericht unbeeindruckt. Die Tatsache, dass der Lebensgefährte die Filme sogar auf Filmfestivals einreichte und dort vor laufenden Fernsehkameras Filmpreise entgegennahm, er die Einnahmen ordnungsgemäß versteuerte und die Filme derart aufwendig und kostenintensiv produzierte, dass er weniger Gewinn, als vor den vermeintlichen Aufträgen der Lufthansa verbuchen konnte, wollte das Landgericht nicht gelten lassen. Im Urteil verkündete das Landgericht, der Angeklagte habe zumindest mit “bedingtem Vorsatz” gehandelt. Gegen das Urteil legte die Verteidigung erfolgreich Revision ein. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.12.2014, Az. 2 StR 29/14, wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.08.2013, soweit es den Lebensgefährten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Revision hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg, da die Verlesung der Einlassung durch Rechtsanwalt Spänle zu Unrecht vom Landgericht nicht gestattet wurde. Aber auch mit der Sachrüge hatte die Revision Erfolg, da die Urteilsgründe eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue gem. §§ 266, 27 StGB nach Auffassung des BGH nicht tragen. U.a. folgte der BGH der von der Verteidigung vertretenen Auffassung, dass der Geschäftsbetrieb und das Streben seines Mandanten danach, möglichst gute Filme herzustellen, gegen die Annahme sprächen, den Geldzahlungen hätten keine wertmäßig entsprechenden Werkleistungen gegenübergestanden und er habe dies gewusst oder gebilligt.
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