§89 VAG – “Kapitalvernichtende” Lebensversicherung?

Wichtige Information zum Gesetz

BildNahezu unbemerkt von den Medien und vom Verbraucher ohnehin erließ die Bundesregierung 2005 den §  89 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Er stellt ganz massive Eingriffe in die 94 Millionen Lebensversicherungen und die insgesamt 200 Millionen Sparverträge der Deutschen dar. Befindet sich nämlich ein Versicherungsunternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage, kann ihm untersagt werden, zeitweilig alle Arten von Zahlungen auszusetzen, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Davon unberührt bleibt indessen die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, seine eigenen Zahlungen in bisheriger Höhe weiterhin zu leisten.

Der Ratgeberverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Verbraucher in allen Fragen rund um Finanzen und Versicherungen aufzuklären, ihnen dabei zu helfen, nicht selbst in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Das kann aber angesichts des oben erwähnten Gesetzes schneller geschehen, als sie jemals gedacht hätten.

Lebensversicherungen auf dem Prüfstand
Wer vor Jahren oder gar Jahrzehnten einen Vertrag für die Lebensversicherung unterschrieben hat, tat dies in erster Linie, weil er für sein Alter vorsorgen wollte. Die regelmäßig eingezahlten Prämien sollten sich – wie der Versicherer versprach – zu einem garantierten Zins vermehren und zusammen mit der (lediglich prognostizierten) Überschussbeteiligung am Ende ein ansehnliches Kapital bilden, das einen unbeschwerten Lebensabend ermöglicht.
Inzwischen weiß jeder, dass sich speziell bei Lebensversicherungen die Rendite als eher gering erweist, weil ein großer Teil der Prämien für Verwaltungskosten und Provisionen verwendet wird, ein weiterer Teil der Risikoabsicherung dient. Stirbt der Versicherungsnehmer also vor Ablauf der Ansparphase, erhält der vertraglich benannte Begünstigte das bis dato angesammelte Kapital. Zumindest in der Theorie. Denn erst im Fall der Fälle untersucht die Gesellschaft minutiös, ob bei Vertragsabschluss tatsächlich alle noch so geringen gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt angegeben wurden. Und erst danach entscheidet sie, ob sie zahlt oder nicht.
Vor dem Hintergrund von §  89 VAG wird die Sache noch einfacher – jedenfalls für den Versicherer. Er kann nämlich zeitweilig sämtliche Zahlungen einstellen oder zumindest drastisch reduzieren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Daraus ergeben sich zwingend zwei wichtige Fragen, die sich indessen aus der schwammigen Formulierung des Gesetzestextes nur schwer beantworten lassen.

Was ist zeitweilig?
Der Begriff zeitweilig bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch einfach eine bestimmte – oder besser gesagt: eine unbestimmte – Zeitspanne. Also eine Woche, einen Monat, ein Jahr, mehrere Jahre? Für den Verbraucher, der vorzeitig oder zum vereinbarten Zeitpunkt über sein angespartes Kapital verfügen möchte, kann diese Zeitspanne, unabhängig von der Dauer, fatale Folgen haben. Schließlich hat er einst den Vertrag unterschrieben, um Kredite abzulösen, eine größere Anschaffung zu machen oder einfach, um einen gesicherten Lebensabend zu verbringen. Hinzu kommt, dass er nicht sicher sein kann, nach Ablauf dieser Zeit sein Vermögen überhaupt noch ausgezahlt zu bekommen, zumindest nicht alles, was ihm zusteht.

Wann droht eine Insolvenz?
Auch die Formulierung im Gesetzestext der drohenden Insolvenz, die es abzuwenden gilt, ist keineswegs klar. Bekanntlich tritt die Insolvenz ein, wenn ein Unternehmen überschuldet ist, seinen Zahlungsverpflichtungen also nicht mehr nachkommen kann. Aber wann droht sie? Wenn abzusehen oder zumindest zu befürchten ist, dass künftig nicht mehr alle Zahlungen geleistet werden können?

Das betrifft angesichts des demografischen Wandels hierzulande nahezu alle Versicherungsgesellschaften. Der Grund: Aus den geburtenstarken Jahrgängen kommen mehr und mehr Verträge zur Auszahlung. Auf der anderen Seite entscheiden sich immer weniger junge Menschen für einen Lebensversicherungsvertrag. Allein daraus resultiert eine finanzielle Lücke, die sich durch die Art der Anlagen gewiss nicht verkleinern lässt. Im Gegenteil: Die Versicherungsgesellschaften legen die Kundengelder vorwiegend in “festverzinsliche Wertpapiere” an. Und das sind vorwiegend Staatsanleihen, die wiederum unserer Regierung dabei helfen, ihrerseits in marode Staaten zu investieren. Dass sich eine solche Ausgabe vermutlich als Bumerang erweist, dürfte inzwischen jedem klar sein. Vielfach handelt es sich auch um Papiere, die direkt von schwankenden Staaten herausgegeben werden. Und dass diese kaum in der Lage sind, jemals ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist mittlerweile hinlänglich bekannt.

Was folgt daraus? Schlicht und einfach, aber für den Verbraucher katastrophal, dass jedem Versicherungsunternehmen mehr oder weniger die Insolvenz droht.

Was soll der Verbraucher tun?
Da eine Versicherungsgesellschaft in wirtschaftlicher Schieflage nicht mehr alle Gelder ihrer Kunden deren Wunsch entsprechend auszahlen muss, wird sich für den Verbraucher eine schlimme Situation auftun.
Er hat drei Alternativen: Kündigung des Vertrags, weiterzahlen oder beitragsfrei stellen.
Bekanntlich ist die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung stets mit erheblichen Verlusten verbunden. Insbesondere während der ersten Jahre zehren die Verwaltungskosten den allergrößten Teil der Prämien auf. Zwar gibt es mittlerweile ein Urteil des BGH, das besagt: Dem Versicherungsnehmer ist mindestens die Hälfte seiner eingezahlten Beträge zu erstatten. Das mag zu Beginn der Laufzeit eine Erleichterung für den Verbraucher darstellen, aber mit jedem Jahr, dass er bis zur Kündigung verstreichen lässt, verschlechtert sich seine Situation zusehends.
Wer die Augen vor der Realität verschließt und einfach seine Prämien weiterzahlt in der Hoffnung, dass ihn selbst das Debakel wohl nicht treffen wird, handelt grob fahrlässig und setzt schlimmstenfalls sein gesamtes Kapital aufs Spiel. Denn wie gesehen droht die Insolvenz beinahe jedem Versicherungsunternehmen. Die Folge: Im schlimmsten Fall ist der gesamte Betrag verschwunden.

Informationsgespräch beim Ratgeberverein
Bekanntlich lässt sich keine allgemeine Antwort darauf geben, wie der Verbraucher mit seiner Police verfahren soll – zu unterschiedlich sind die Verträge gestaltet und zu individuell sind die Bedürfnisse und Erwartungen jedes Einzelnen.
Dennoch: Ein Informationsgespräch mit einem Berater des Ratgebervereins wird dabei helfen, die eigene Situation klarer zu sehen und eine akzeptable Entscheidung zu treffen.

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