Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12 – die von vielen Rechtsschutzversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel für unwirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12 – die von vielen Rechtsschutzversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel, wonach Rechtsschutz “für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” nicht bestehe, für unwirksam erklärt.
Der BGH folgt damit verschiedenen Oberlandesgerichten, welche bereits die Klausel wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam befunden hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.
Diese Entscheidung wird es vielen geschädigten Kapitalanlegern, die rechtsschutzversichert sind, ihre Schadensersatzansprüche gegen beratende und finanzierende Banken, freie Anlageberater und Anlagevermittler sowie Prospektverantwortliche zu verfolgen. Oftmals sahen sich nämlich geschädigte Anleger ohne Gewährung des Kostenschutzes ihrer Rechtsschutzversicherung wirtschaftlich nicht in der Lage, ihre häufig berechtigten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von geschlossenen Immobilienfondsanlagen, Medienfondsanlagen, Schiffsfondsanlagen oder Zertifikaten / Anleihen oder anderen Kapitalanlagen zu verfolgen.
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Rechtsanwalt Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.
Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.
Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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