In der ersten Mietwohnung, wie ist die gesetzliche Regelung – welche Richtlinien bilden den Rahmen?
Infoveranstaltung am 05.05.2013 zu dem Themenschwerpunkt mit Erfahrungsaustausch und rechtlicher Diskussion: In der ersten eigenen Wohnung wohnen – ab heute Volljährig und Mieter! Veranstaltungsleiter Geschäftsführer Hans-Heiko Brunzel von der Brunzel Bau GmbH aus Velten. Die Brunzel Bau GmbH seit mehr als zwanzig Jahren erfolgreich in der Bauwirtschaft in Berlin und Brandenburg tätig, sammelte bereits große Erfahrungen sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau.
Eigentum schlägt Miete! Auf lange Sicht sind die eigenen vier Wände wirtschaftlicher als ein lebenslanges Wohnen zur Miete. Die Preise für Wohnimmobilien sind in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Verbraucherpreise. Wenn die eigene Immobilie nicht nur zur Eigennutzung dient, sondern vermietet werden soll, können stagnierende Mieten das Leben schwerer machen. Eine ausgewogene Finanzierung ist daher auch bei geplanten Vermietungen besonders wichtig. Probleme mit Mietern oder häufiger Mieterwechsel können die Freude an der Immobilieninvestition vereiteln. Somit führt eine gute Auswahl und Nutzung der Immobilie und professionelles Vermieten zu geringerem Risiko.
Worauf ist besonders bei jungen Mietern zu achten?
Endlich Volljährig! Freiheit – Möglichkeit eine eigene Wohnung zu mieten. Schluss mit “Hotel Mama”! Studium, toller Job in einer tollen Stadt, endlich tun wozu man Lust hat! Mit der Volljährigkeit besteht die Erlaubnis das Leben im Rahmen des Erlaubten selbständig zu gestalten. Die üblichen Lebensereignisse werden an jeden Volljährigen herantreten und rechtlich betrachtet werden, das bedeutet, dass der Volljährige und seine Familie und Freunde insbesondere Verträge schließen werden und mit Rechtsfragen aus allen wichtigen Rechtsgebieten in Berührung kommen, die von Bedeutung sind, sei es als Privatperson oder im beruflichen Bereich, insbesondere als Unternehmer.
Welche gesetzlichen Richtlinien gibt es in Bezug auf ein eigenständiges, selbstständiges Leben zur Miete. Rechtlich ist festgelegt:
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus seiner Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Satz I nicht gilt, wenn der Einwohner anschließend in demselben Land eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz I anzumelden hat. $ 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende abweichende landesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Mietvertrag und Ausführung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt: Wurde ein Hauseigentümer gefunden, der einen Mietvertrag abschließen möchte, so kann dieser Mietvertrag mit seinem Vermieter nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schließen, da frühere mietrechtliche Vorschriften (Mieterschutzgesetz, die Altbaumietenverordnung, die Neubaumietenverordnung und das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz) außer Kraft gesetzt oder in das BGB eingearbeitet wurden. Dies gilt auch für das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 31. August 2001. Außerhalb des BGB sind gesondert nur die Zweite Berechnungsverordnung und die Heizkostenverordnung bestehen geblieben.
Der Mietvertrag wird schriftlich festgelegen. Insofern bestimmt § 550 BGB zwar nur; dass ein Mietvertrag über ein Grundstück und damit auch über Wohnraum nur dann der schriftlichen Form bedarf, wenn er für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr geschlossen wird. Die Vorschrift regelt, dass der Vertrag trotz fehlender schriftlicher Form nicht etwa nichtig ist, sondern dieser mündliche Vertrag gilt dann als für unbestimmte Zeit geschlossen wird. Seine Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluss des ersten Jahres zulässig.
Hans-Heiko Brunzel hierzu: “In der Praxis wird es selten zu einer rein mündlichen Absprache kommen. Schon zur Klarstellung des Mietverhältnisses wird die Schriftform gewählt. Dabei machen sich jedoch die Vertragsparteien meist nicht die Mühe, alle einzelnen Bedingungen selbst auszuarbeiten. Sie beschaffen sich gewöhnlich den üblichen Formalmietvertrag und füllen ihn gemäß den speziellen Wünschen aus, wobei es jeweils ein mieterfreundliches und ein vermieterfreundliches Muster gibt.
Immobilieninvestoren und Besitzer sollten auf jeden Fall die Standortfrage im Fokus behalten, denn diese steht im Mittelpunkt. Von entscheidender Bedeutung bei einer künftigen Vermietung ist ebenso die Lage. Eine Grundregel lautet: Finger weg von einfachen Wohnanlagen, denn diese Objekte haben eine schlechte Rendite und sind dann auch schwierig im Verkauf, wenn dieser dann mal stattfinden soll.”
Eine rege Diskussion schloss sich an dieser Veranstaltung an.
V.i.S.d.P.:
Herr Hans-Heiko Brunzel
Geschäftsführer
Das Bauunternehmen Brunzel Bau GmbH wurde 1992 gegründet. Brunzel Bau hat große Erfahrungen, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau und verfolgt die Philosophie der umfassenden Beratung, Qualität, Kompetenz, faire Preise, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit zum Kunden und den Objekten. Durch das komplexe Leistungsangebot erreicht Brunzel Bau höchste Synergieeffekte bei Sanierungen und Umbauten im Bestand. Weitere Informationen auf: www.brunzelbau.de
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