Bedeutung
Das Wegerecht bezeichnet das Recht, ein fremdes Grundstück als Durchgang zu nutzen, um zu dem eigenen Grundstück zu gelangen.
Das Wegerecht entsteht, wenn der Grundstücksbesitzer keinen öffentlichen Durchgang zu seinem Grundstück besitzt. Das kommt dann vor, wenn ein Grundstück in zwei Teile geteilt wurde. Besonders in Großstädten ist dies häufiger der Fall. Die hohe Nachfrage und die steigenden Immobilienpreise führen immer öfter zu einer Teilung eines Grundstücks. Oftmals ist für den hinteren Teil des Grundstücks keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetzt (öffentlichen Straßen) verfügbar. Dem Eigentümer muss dieser jedoch gewährt werden.
Unterschieden wird beim Wegerecht zwischen Gehrecht und Fahrrecht. Beim Gehrecht darf der Weg nur zu Fuß und nicht mit dem Auto überquert werden.
Außerdem wird zwischen herrschendem Grundstück und dienendem Grundstück unterschieden. Das Grundstück, das überquert werden muss, ist das dienende Grundstück (belastete Grundstück). Das Grundstück, das vom Wegerecht profitiert, ist das herrschende Grundstück.
Pflichten
Durch das Wegerecht entstehen Kosten für die Instandhaltung. Die Vertragspartner müssen untereinander ausmachen, wer welche Kosten trägt. Auch eine Einigung über die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter sollte vorab getroffen werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, so früh wie möglich eine Einigung über Kosten und Zuständigkeit zu treffen. Im Normalfall übernimmt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Instandhaltung im Sinne einer schuldrechtlichen Vereinbarung.
Der Wegerechtsinhaber darf das Eigentum auf dem dienenden Grundstück nicht beschädigen. Er muss den Weg immer behutsam nutzen und ist zur schonenden Ausübung verpflichtet.
Vertragliche Vereinbarung
Eine Vereinbarung kann mündlich ausgehandelt werden und ist genauso wirksam wie eine schriftliche Vereinbarung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die mündliche Vereinbarung zählt nur zwischen den beiden Vertragspartnern, die diese ausgehandelt haben. Wenn bei einem Grundstück der Besitzer wechselt, müssen neue Verhandlungen erfolgen. Dies gilt auch bei einer schriftlichen Vereinbarung, denn bei dem Vertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Wird dieser als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen, so gilt er auch nach einem Wechsel des Grundstückeigentümers. Kurz ausgedrückt, es bleibt das Wegerecht.
Wegerecht in das Grundbuch eintragen
Um die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eintragen lassen zu können, benötigt es einen Notar. Dieser reicht den Antrag zum Eintrag im Grundbuch beim Grundbuchamt ein. Auch eine Bewilligungserklärung vom Grundstückseigentümer muss mit einem Lageplan, zum Verlauf des Wegrechts, eingereicht werden.
In der Grundbucheintragung sind Angaben zur Art der Nutzung angegeben, welche Personen das Recht ausüben dürfen, Beteiligung der Unterhaltskosten und die mögliche Nutzungsentschädigung für den Eigentümer.
Grunddienstbarkeiten
Neben dem Wegerecht gibt es noch andere Grunddienstbarkeiten. Diese können z.B. festlegen, auf welche Rechte der Eigentümer des dienenden Grundstücks verzichtet. Zu den geläufigsten Grunddienstbarkeiten gehören:
Überbaurecht – Es erlaubt dem Eigentümer ein Haus zu bauen, das teils auf dem benachbarten Grundstück liegt.
Leistungsrecht – Ein eingeräumtes Leistungsrecht berechtigt den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, Leitungen unter dem dienenden Grundstück zu verlegen.
Bebauungsbeschränkung – kann bestimmen, dass ein Haus nur mit einer bestimmten Fristhöhe errichtet werden darf.
Lärm und Schmutz – Lärm und Schmutzbelästigungen auf einem benachbarten Grundstück, werden bei einer Vereinbarung toleriert.
Fristen
Das Wegerecht kann mit einer Aufgabeerklärung des herrschenden Grundstücks erfolgen. Die Grunddienstbarkeit wird dann aus dem Grundbuch gelöscht. Wird das Wegerecht nicht genutzt, kann es trotzdem nicht erlöschen. Bei einer Teilung oder Zusammenführung des herrschenden Grundstücks, kann es ebenfalls erlöschen. In dem Fall, dass das Wegerecht nicht mehr erforderlich ist.
Die Möglichkeit das Wegerecht zeitlich zu begrenzen ist gegeben. Eine Verlängerung ist dabei auch möglich.
Regelungen ->
Inhalte die im Wegerecht geregelt sind:
-Handlungen können ausgeschlossen werden. Es kann z.B. ein Bauverbot verfasst werden.
-Es wird definiert, ob ein Fahr – oder Gehrecht vorhanden ist.
-Die Länge, Breite und Lage werden niedergeschrieben.
-Es wird festgehalten, wer für den Unterhalt und die Pflege zuständig ist.
-Eine mögliche Befristung wird vereinbart.
Fazit
Sollten Sie planen Ihr Grundstück zu teilen, sollte in jedem Fall beim Verkauf eine Regelung getroffen werden. So können Sie in jedem Fall bestimmen, wie ob der Verlauf der Einigung nach Ihrem Wunsch erfolgen kann. Ein öffentlich-rechtliches Wegerecht muss dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks jedoch gewährt werden.
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