Boeing-Flugverbot über Deutschland – Flug ade?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer nennt die wichtigsten Auswirkungen auf Flugreisen

Nur wenige Stunden, nachdem am Sonntag eine weitere Boeing 737 Max 8 abgestürzt war, hatte Bundesverkehrsminister Scheuer per Tweet bekannt gegeben, dass der deutsche Luftraum für diesen Flugzeugtypen bis auf Weiteres gesperrt wird ( Tweet BMVI). Mittlerweile hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) die Sperre des gesamten europäischen Luftraumes für die Boeing Max 8 und 9 erklärt. Was dieses Verbot für Flugreisende von und nach Deutschland konkret bedeutet, erklärt ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Sind deutsche Airlines überhaupt betroffen?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein. Der in Äthiopien verunglückte Flugzeugtyp wird von deutschen Fluggesellschaften bislang noch gar nicht genutzt. Die Tuifly ist die erste Airline, die die Boeing 737 Max für Pauschalreisen auf die Kanaren einsetzen wollte. Der Erstflug war für Mitte April von Hannover nach Las Palmas geplant. Aber da die Sperrung des deutschen Lufttraumes für mindestens drei Monate angesetzt wurde, fällt diese Premiere wohl aus.
Auch die meisten ausländischen Luftfahrtunternehmen lassen ihre Boeings dieses Typs erst einmal am Boden. Nur einige nordamerikanische Fluggesellschaften wie z. B. die Southwest Airlines oder die American Airlines sowie die kanadische Air Canada halten noch an den Flugzeugen fest.

Was kann ich tun, wenn ich einen Flug mit der Boeing 737 Max 8 oder 9 gebucht habe?
RA Tobias Klingelhöfer: Da das Flugverbot eine reine Vorsichtsmaßnahme der EASA ist, weil erst im vergangenen Oktober ein Flugzeug gleichen Typs in Indonesien abgestürzt war, haben Flugreisende zurzeit keinen rechtlichen Anspruch, ihren Boeing 737-Flug auf Kosten der Airline zu stornieren oder umzubuchen. Denn Angst allein ist kein Argument.

Wenn man daher beispielsweise bei einer amerikanischen Fluggesellschaft einen Flug in einer Boeing 737 gebucht hat, gelten für Umbuchung oder Rücktritt die normalen Bedingungen der jeweiligen Airlines. Das heißt: Im Zweifel muss man die Kosten selbst tragen – zumal die US-Luftfahrtbehörde FAA noch kein Startverbot ausgesprochen hat.

Mit welchen Einschränkungen muss ich rechnen?
RA Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich können Verbraucher davon ausgehen, dass die Auswirkungen auf den gesamtdeutschen Luftverkehr überschaubar sein werden. Die meisten in Deutschland operierenden Airlines setzen die Boeing 737 Max 8 nur wenig bis gar nicht in Deutschland ein. Ich gehe davon aus, dass die wenigen Flüge mit anderen Flugzeugtypen durchgeführt werden, so dass die Passagiere wie geplant in Deutschland landen oder starten dürfen. Wer sicher gehen will, sollte einen Blick auf die Webseiten der entsprechenden Fluggesellschaften werfen.

Was geschieht, wenn es Hinweise auf technisches Versagen als Absturz-Ursache gibt?
RA Tobias Klingelhöfer: Auch wenn das zu diesem Zeitpunkt noch Kaffeesatz-Leserei ist, hätten Passagiere dann, wenn feststeht, dass dieser Flugzeugtyp ein technisches Problem hat, eher eine Chance, zusätzliche Kosten für eine Umbuchung von der Fluggesellschaft oder vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen. Aber dazu muss, wie gesagt, eindeutig bewiesen sein, dass es technische Probleme mit der Boeing 737 Max 8 gibt.

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