Mehrkosten bei krankheitsbedingter Ernährung

Mehrkosten bei krankheitsbedingter Ernährung

Mehrkosten bei krankheitsbedingter Ernährung

Glutenfreie Nudeln, milcheiweißfreie Schokolade, zuckerfreie Marmelade und Co kosten mehr (Bildquelle: Hanna)

Zahlreiche Krankheiten, wie beispielsweise Zöliakie, Diabetes, Gicht, Rheuma oder Neurodermitis erfordern eine spezielle Ernährung, um das jeweilige Krankheitsbild zu bessern. Manchmal ist eine Ernährungsumstellung auch die einzig mögliche Therapie, um symptomfrei zu sein und die Lebensqualität wiederherzustellen. In solchen Fällen kommt die Ernährung eigentlich einer Medikation gleich. Während Medikamente als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind, lasten die Mehrkosten der Verpflegung auf dem Steuerzahler.

Oft spezielle Lebensmittel erforderlich

Ein an Zöliakie Erkrankter hat zum Beispiel Mehraufwendungen für seine Verpflegung, da die speziellen glutenfreien Lebensmittel teurer sind als vergleichbare übliche Lebensmittel, die Gluten enthalten. Auch Menschen mit Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten müssen auf teure Ersatzprodukte bei ihrer Ernährung zurückgreifen, die das Allergen nicht enthalten. Nicht immer führen normale Lebensmittelgeschäfte solche Ersatzprodukte und es muss in speziellen Läden eingekauft werden. Je nach Krankheit können zusätzliche Kosten pro Monat in dreistelliger Höhe zusammenkommen.

Lebensmittel werden nicht als Arznei anerkannt

Man sollte meinen, dass diese krankheitsbedingten Zusatzkosten als Krankheitskosten bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Fehlanzeige! Hierzu gibt es sogar einen höchstrichterlichen Beschluss. Von den Finanzbehörden anerkannt werden nur Arzneimittel. Das ist das Problem bei denjenigen Krankheiten, für die es derzeit keine Medikamente zur Therapie gibt. Ausgaben für Lebensmittel, seien sie auch krankheitsbedingt, sind im § 33 des Einkommensteuergesetzes explizit ausgeschlossen. Hier hilft selbst eine ärztliche Verordnung der Diät nicht weiter. Denn Kosten für die Verpflegung zählen zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Unterschiedliche Lebenshaltungskosten sind üblich und gelten somit nicht als außergewöhnliche Belastung.

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