Der Monat November ist von Trauer- und Gedenktagen, wie Allerheiligen, Allerseelen, Volkstrauertag oder dem Totensonntag, geprägt. Die Menschen erinnern sich an nahestehende Verstorbene und besuchen ihre Gedenkstätten. Die im Trauermonat schön herausgeputzten Gräber sind Anlaufstellen für die Familie. Bis dahin sind hohe Kosten für die Hinterbliebenen angefallen. Unter gewissen Voraussetzungen können die Bestattungskosten jedoch von der Steuer abgesetzt werden.
Wer muss für die Beerdigungskosten aufkommen?
Todesanzeige, Bestattung, Trauerfeier, Grabstätte, da kommen schnell mehrere tausend Euro zusammen. In der Regel sind die Erben verpflichtet, all diese Kosten zu übernehmen. Auch wenn das Erbe abgelehnt wird, bleibt die Verpflichtung, die Beerdigung zu bezahlen. Das regeln die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer, die sich geringfügig unterscheiden.
Deckt das gesamte Erbe die Kosten für die Beerdigung nicht ab, dann kann die Differenz als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. In diesem Fall wird der Anteil, der über der zumutbaren Eigenbelastung – in Abhängigkeit von Familienstand, Kinderzahl und Einkommenshöhe – liegt, abgezogen. Manchmal können sich die Erben die Bestattung selbst nicht leisten. Dann springt entweder das Sozialamt oder eine andere nahestehende Person, die zwar nicht erbt, aber dem Verstorbenen der guten Sitten wegen verpflichtet ist, ein. Diese Person kann die Kosten ebenso in der Steuer als außergewöhnliche Belastung angeben, sofern die Eigenbelastungsgrenze nicht dagegensteht.
Ist der Nachlass höher als die Bestattungskosten, geht bei der Einkommensteuer nichts mehr. Zum Nachlass zählen beispielsweise Geldvermögen, Aktien und Geldanlagen sowie Immobilien. Eine Auszahlung einer Sterbegeldversicherung wird mit den Bestattungskosten verrechnet und mindert den Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann.
Welche Kosten einer Beerdigung erkennt das Finanzamt an?
Alle Ausgaben für das Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, Steinmetz, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, Drucksachen, Porto, Trauerredner, Musiker und Verwaltungsgebühren zählen zu den Bestattungskosten. Nicht anerkannt werden hingegen die Bewirtungskosten von Trauergästen sowie die Reisekosten der Trauergäste, die Ausgaben für entsprechende Bekleidung, die Kosten für die Grabbepflanzung und -pflege. Sind die Beerdigungskosten also höher als das Erbe, so erkennt der Fiskus bis zu 7.500 Euro über dem Nachlass an.
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