04.08.2017 – Den Anlegern der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG droht der komplette Ver-lust des investierten Kapitals. Vom Insolvenzverwalter als nachrangig eingestuft werden sie am Ende leer ausgehen, da die Insolvenzmasse für eine Rückzahlung des Anlegerkapitals nicht aus-reicht. Wer sich das nicht gefallen lassen will, sollte umgehend eine erstrangige Schadenersatzforderung anmelden. Hierfür ist kompetente anwaltliche Hilfe unerlässlich.
Insolvenzverwalter betrachtet Anleger der EEV AG als nachrangige Gläubiger
Der Insolvenzverwalter der EEV AG, Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, hat den Anlegern – Nachrang-darlehensgeber und Genussrechtsgläubiger – in der Vergangenheit Formulare für die Anmeldung von nachrangigen Forderungen (§ 39 InsO) übermittelt. Wer davon Gebrauch gemacht hat, wird bei der künftigen Verteilung der Insolvenzmasse erst dann berücksichtigt, wenn alle erstrangigen Gläubiger (§ 38 InsO) vollständig befriedigt wurden und die Verfahrenskosten beglichen sind. Bei aufmerksamer Betrachtung der bisherigen Berichte des Insolvenzverwalters wird schnell klar, dass die Insolvenzmasse zu einer überwiegenden Befriedigung der erstrangigen Gläubiger führen wird, mehr aber auch nicht. Schon jetzt kann mit Sicherheit gesagt werden, dass die nachrangigen Gläubiger und somit die betroffenen Anleger als größte Gruppe der EEV-Geschädigten leer ausgehen werden.
Mit Schadenersatzforderungen in den ersten Rang
Anleger, die sich damit nicht abfinden wollen, sollten schleunigst eine Forderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle anmelden, um sicherzustellen, dass sie bei der Verteilung der Insolvenz-masse berücksichtigt werden. In vielen Fällen stehen den betroffenen Anlegern Schadenersatzan-sprüche gegen die EEV AG zu, bei denen es sich selbstredend um erstrangige Forderungen im Sinne von § 38 InsO handelt. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger der EEV AG und hat für diese bereits erstrangige Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Hierfür bedarf es einer besonderen Begründung, ohne die der Insolvenzverwalter die Berücksichtigung der Forderung im ersten Rang nicht akzeptieren wird. Noch besteht die Möglichkeit zu einem Rangwechsel.
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen
Telefon (07071) 9 75 80-0, Fax (07071) 9 75 80-60
www.kapitalmarktrecht.de, kanzlei@kapitalmarktrecht.de
Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. “Schrottimmobilien” und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift “FOCUS” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift “Capital”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
Kontakt
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Heinz Steinhübel
Konrad-Adenauer-Str. 9
72072 Tübingen
07071-975800
kanzlei@kapitalmarktrecht.de
http://www.kapitalmarktrecht.de