So gut ein Kuraufenthalt der Gesundheit tut: Häufig ist er mit Kosten verbunden, welche die Kranken- oder Rentenversicherung nicht vollständig übernimmt. “Diese Aufwendungen können in der Steuererklärung jedoch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden”, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Damit das Finanzamt die Reise als Kur und nicht als Urlaub wertet, müssten allerdings einige Dinge beachtet werden.
Der wichtigste Punkt: Für die Kur muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. “Die Verordnung vom Hausarzt reicht hier nicht aus. Stattdessen muss ein Attest vom Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorgelegt werden, welche vor Kurbeginn ausgestellt wurde”, erklärt der Lohi-Steuerexperte. Ebenfalls wichtig ist die ärztliche Kontrolle. Bei einer stationären Kur in einer Kurklinik ist dies selbstverständlich und muss nicht extra nachgewiesen werden. Entscheidet sich der Patient jedoch für eine ambulante Kur und wohnt privat in einem Hotel oder einer Pension, muss ein schriftlicher Kurplan vorliegen oder regelmäßige Konsultationen beim Kurarzt belegt werden.
Steuerlich anerkannt werden können viele Aufwendungen, die von der Krankenkasse nicht getragen werden: Dazu zählen die Kurtaxe vor Ort ebenso wie die Gebühren für ärztliche Atteste, Kosten für Bäder oder Massagen oder Ausgaben für den Klinik- oder Hotelaufenthalt, die der Patient selbst übernehmen muss. “Auch Kosten für Verpflegung zählen dazu, sie werden aber nur mit den Verpflegungspauschalen berücksichtigt”, erklärt Robert Dottl. Die Verpflegungspauschalen werden bei Kuraufenthalten um eine sogenannte Haushaltsersparnis pauschal um 20 Prozent gemindert. Auch die An- und Abreise kann steuerlich geltend gemacht werden – wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. “Wer mit dem eigenen Pkw in die Kurklinik fährt, muss dafür gute Gründe angeben und nachweisen, dass die Fahrt mit Bus oder Bahn gesundheitlich nicht möglich ist”, so der Lohi-Steuerexperte. Wichtig sei, dass von den anfallenden Kosten stets der von der Krankenkasse erstattete Betrag abgezogen werde.
Nur ein Teil der Kurkosten wird berücksichtigt
Kurkosten zählen steuerrechtlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das Finanzamt geht jedoch bei jedem Steuerzahler von einer zumutbaren Eigenbelastung aus. Diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl. Nur Beträge, die diese Grenze überschreiten, können geltend gemacht werden. Die Lohi rät daher, das gesamte Jahr über Belege zu sammeln, die in Zusammenhang stehen: “Wer eine Kur macht oder eine notwendige Rehamaßnahme durchführt, hat in der Regel in dem Kalenderjahr noch weitere Ausgaben für Medikamente oder therapeutische Maßnahmen, die nicht von der Kasse übernommen werden”, erklärt Robert Dottl. “Auch diese Kosten können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden.” Liegt aufgrund der verordneten Kur bereits ein ärztliches Attest vor, ist die Anerkennung anderer Kosten im Zusammenhang mit der Krankheit in der Regel recht einfach. Geltend gemacht werden können zudem weitere Gesundheitskosten, etwa für eine Brille, Fahrten zu Ärzten, Zusatzkosten bei einem Krankenhausaufenthalt oder Aufwendungen für einen Heilpraktiker.
Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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