Wird ein Handelsgeschäft übernommen und unter der bisherigen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter geführt, so entsteht dadurch gemäß § 25 I HBG keine Haftung für den Nachfolger.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 02.12.2011 (AZ: 20 U 134/10) entschied das Oberlandesgericht Köln, dass man unterscheiden müsse, ob der Nachfolger das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma oder bloß unter der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter führt.
Führe der Nachfolger das Geschäft unter der bisherigen Firma fort, so hafte er für alle aus dieser Firma begründeten Verbindlichkeiten des ehemaligen Inhabers des Handelsgeschäfts gem. § 25 I HBG. Dazu müsse jedoch die entsprechende Firmenbezeichnung in Zukunft tatsächlich weiter genutzt werden.
Eine entsprechende Anwendung des § 25 I HGB kommt bei der Fortführung des Handelsgeschäfts bei der bloßen Weiterverwendung der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung nicht in Betracht, d.h. es wird keine Haftung des Nachfolgers begründet. Durch die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung werde nämlich lediglich die Branche oder der Betrieb bzw. Geschäft im Allgemeinen bestimmt. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 25 I HGB auf derartige Konstellationen rechtfertigen würde. Es entstehe hier also keine Nachfolgerhaftung.
Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden.
Im Übrigen bestehen gerade im Gesellschaftsrecht zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter. Der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, kann sogar für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat.
Wenden Sie sich an einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg helfen kann. Es ist wichtig in solchen Fällen frühzeitig zu handeln. Nur dann können Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben.
Sollten Sie die Übernahme einer Gesellschaft planen, wird Ihnen geraten, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen und so Risiken zu vermeiden. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen bereits bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen helfen und Problemen frühzeitig vorbeugen.
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