Interessante Gerichtsentscheidungen bringen Klarheit in häufig gestellte Fragen zur Reisekranken- und Reiserücktrittsversicherung. Wozu sind Reiseversicherer und Reiseanbieter verpflichtet?
Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein – ärgerlich, wenn etwas dazwischen kommt. Einige dieser Risiken muss der Reiseveranstalter tragen, andere lassen sich absichern, zum Beispiel mit einer Reiserücktritts- oder Reisekrankenversicherung (http://www.reiseversicherung.com/reiseversicherungen/auslandskrankenversicherung.html). Doch immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, die schließlich nur vor Gericht geklärt werden können. Auf reiseversicherung.com finden Sie nun eine Sammlung der interessantesten Urteile in den Kategorien Reisekrankenversicherung, Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung sowie Reiseanbieter.
Kooperation mit Rechtsanwalt Klinkhammer
Sämtliche Fälle werden von uns sorgfältig in Kooperation mit Rechtsanwalt Christian Klinkhammer, unserem Fachberater für Reisevertragsrecht, ausgewählt. Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für weitere Fragen zum Reiserecht steht Christian Klinkhammer zur Verfügung und berät Sie gerne.
Aktuelle Entscheidung zur Terrorgefahr
In der Urteilssammlung werden auch Entscheidungen aufgegriffen, die sich auf aktuelle Fragen, wie derzeit die Bedrohung durch Terroranschläge, beziehen. Grundsätzlich können konkrete Terrorgefahren zur Kündigung eines Reisevertrags berechtigen. Immer wieder haben terroristische Anschläge, zuletzt in der Türkei und in Frankreich viele Reisende verunsichert. Auch in Ägypten und Tunesien waren Touristen im vergangenen Jahr das Ziel terroristischer Anschläge. Nach solchen Angriffen ermöglichen Reiseveranstalter meist von sich aus Stornierungen oder Umbuchungen.
Warnung vor Anschlägen
Haben Reiseveranstalter konkrete Hinweise auf Terrorgefahren am Urlaubsort, müssen sie ihre Kunden sofort informieren. Oft erfahren aber auch Reiseveranstalter erst von einer Gefahr, wenn ein Anschlag stattgefunden hat. Was bereits in den Medien berichtet wird, müssen sie nicht gesondert mitteilen. Opfer terroristischer Anschläge zu werden, zählt rechtlich zum allgemeinen Lebensrisiko, für das keine gesetzliche oder vertragliche Haftung greift.
Kündigung wegen höherer Gewalt?
Bei einer Kündigung wird der Reisevertrag aufgelöst. Dazu muss ein Kündigungsgrund, ein Reisemangel oder höhere Gewalt wie ein drohender Krieg oder innere Unruhen, am Urlaubsort, Naturkatastrophen oder Epidemien, vorliegen. Der Veranstalter kann jedoch eine Entschädigung verlangen – allerdings nur für bereits erbrachte Reiseleistungen oder zum Ende der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen, falls diese noch relevant sind.
Ob einzelne Terroranschläge oder -drohungen als Grund für höhere Gewalt genügen, ist umstritten. Wegen einer allgemein bekannten Terrorgefahr zum Beispiel in arabischen Ländern können Reisende eine gebuchte Reise nicht kündigen.
Reiserücktritt
Bei einem Rücktritt durch den Reisenden wird der Vertrag rückabgewickelt: Der Veranstalter muss den bereits bezahlten Preis erstatten, kann aber auch hier eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen. Mit einer Reiserücktrittsversicherung (http://www.reiseversicherung.com/reiseversicherungen/reiseruecktrittsversicherung.html) kann man sich gegen persönliche Risiken wie Unfall, plötzliche Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder Jobwechsel sowie Einbruch oder größere Schäden an Haus oder Wohnung absichern.
Weitere interessante Urteile gibt es auf reiseversicherung.com (http://www.reiseversicherung.com/nuetzliche_informationen/reiseurteile.html)
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ist das Vergleichsportal für Reiseversicherungen. Der Versicherungsmakler Dr. Walter ist seit über 55 Jahren Experte für die Absicherung von jährlich 100.000 Urlaubsreisenden, Studenten, Au-pairs, Mitarbeitern im Ausland sowie ausländischen Gäste in Deutschland und Europa. Zu den Leistungen des Unternehmens gehören neben der klassischen Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung auch individuelle Versicherungslösungen für langfristige Auslandsaufenthalte.
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