Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Mainz – vom 02. Oktober 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehldiagnose einer Beinvenenthrombose, links, LG Mainz, Az.: 2 O 100/15
Chronologie:
Der geschädigte Patient begab sich 2009 in eine Notarztzentrale wegen des Verdachts einer Thrombose. Von dort wurde er umgehend in eine Klinik überwiesen. Dort schlossen die Ärzte eine Thrombose indes aus und therapierten den Patienten mit Salben und Schmerzmitteln. Es entwickelte sich daraufhin eine symptomatische Lungenarterienembolie.
Verfahren:
Das Landgericht Mainz hatte sich bereits vormals mit der Angelegenheit befasst (Az.: 2 O 159/11). Nunmehr geht es um die Regressansprüche der Krankenkasse des Patienten. Im Vorprozess konstatierte ein Sachverständiger im Ergebnis, dass die Diagnosestellung und damit der Behandlungstermin der Erkrankung verspätet erfolgt seien und als kausaler Schaden eine Lungenembolie eingetreten ist, woraufhin sich die Parteien gütlich einigten. In dem aktuellen Verfahren schlug das Gericht den Parteien ebenfalls einen Vergleich vor. Die Summe solle bei ca. 16.000,- Euro liegen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits vor dem Arzthaftungsprozess (Ursprungsverfahren) hatte der Patient die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz involviert (Az.: 48/10). Diese konstatiert per 25.2.2011, dass ein “vorwerfbares Verhalten der Klinik” vorliege. Trotz dieser eindeutigen Konstatierung war der Versicherer der Klinik, die HDI-Gerling, nicht zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit, so dass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Derartiges stellt leider keine Ausnahme dar, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest. Dass der HDI nunmehr auch noch der Krankenkasse derartige Steine in den Weg legt und damit die Gerichtsbarkeit und die Versichertengemeinschaft unnötig belastet, ist bedauerlich.
Über:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de
Pressekontakt:
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