Die “Knöllchen” werden Teil des Arbeitslohns: Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, unterliegen diese der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei einen Verstoß im Straßenverkehr, muss er das Bußgeld in der Regel aus der eigenen Tasche bezahlen. Ist der Arbeitgeber spendabel und übernimmt das Bußgeld, macht das Finanzamt Kasse. Bei den Zahlungen handelt es sich um Arbeitslohn, der versteuert wird. Das hat der Bundesfinanzhof in einem 2014 veröffentlichten Urteil entschieden. Nach dem Urteil gehören auch Vorteile, die für einen Arbeitnehmer gewährt werden, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und sind damit Arbeitslohn. Um derartige Vorteile hat es sich bei der Übernahme des Bußgelds nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes gehandelt. Im Gegensatz zum Kläger waren die Richter auch nicht der Meinung, dass die Übernahme des Bußgeldes aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt ist. Dann wäre keine Lohnsteuer fällig gewesen. Über die Steuerpflicht bei einer Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.
Geldstrafen-Zahlungsverbot
Geldstrafen besitzen eine andere Qualität als Bußgelder für “Knöllchen”. Es ist offensichtlich, dass Arbeitgeber für einen Mitarbeiter keine Gefängnisstrafen abwenden können. Nicht viel anderes ist es zu bewerten, wenn der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter einen Strafbefehl begleicht. Damit sich der Unternehmer keinen strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, empfiehlt es sich, dass er keine Geldstrafen für einen Mitarbeiter übernimmt. Wenn anfallende Bußgelder für “Knöllchen” vom Arbeitgeber übernommen werden, führt dies stets zur Annahme lohnsteuerpflichtiger Vorteile. Neben der Lohnsteuerzahlung kann in diesen Fällen noch die Zahlung zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge hinzutreten.
Für weitergehende Fragen und detaillierte Informationen zur Übernahme von Bußgeldern steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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Herr Jürgen-Dieter Körnig
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