Obwohl der Frachtführer während seines Aufenthaltes auf einem Rastplatz den Trailer nicht abgeschlossen hatte, hat das Gericht ihn nicht verantwortlich für den Diebstahl von Wein befunden.
Der Vorgang
Ein Weinhändler hatte eine Vereinbarung mit einem Transportunternehmen für den Transport von besonders teurem Wein vom Schweden nach Dänemark getroffen, und dieser hatte wiederum eine Vereinbarung mit einem anderenTransportunternehmen abgeschlossen.
Den 2 Frachtführern des Transportunternehmens wurde vor dem Transport nur mitgeteilt, dass sie eine Palette abholen sollten. Sie erhielten nicht Auskunft über die Güter, die in schwarzem Plastik eingepackt waren, und sie konnten den Inhalt nicht sehen.
Sie haben die Palette in Stockholm abgeholt und sie in den Güterraum geladen und nach Dänemark gefahren. Der Güterraum wurde nicht abgeschlossen.
Am Abend mussten sie eine Pause machen laut den Regeln für Fahr- und Ruhezeit, und sie haben auf einem Rastplatz geparkt.
Der Rastplatz war vollständig beleuchtet, und es waren die ganze Nacht Menschen dort, und von dem beleuchteten Restaurant, das nachts geöffnet war, bestand ein guter Ausblick über den Parkplatz.
Am Morgen sind sie weitergefahren, und erst später am selben Tag haben sie entdeckt, dass die Güter gestohlen waren.
Die Versicherungsgesellschaft hat geltend gemacht, dass das Transportunternehmen für den Diebstahl verantwortlich war, weil die Frachtführer den Trailer nicht abgeschlossen hatten.
Ferner hat die Versicherungsgesellschaft angeführt, dass Wein als Diebstahl geeignete Ware bezeichnet werden müsse, ungeachtet der Tatsache, ob der Wein billig oder teuer ist.
Außerdem musste dem Transportunternehmen klar sein, dass eine einzelne Palette Wein nicht von Schweden nach Dänemark transportiert wird, wenn es nicht ein besonders teurer Wein ist.
Vor diesem Hintergrund hielt die Versicherungsgesellschaft es für nachgewiesen, dass die Frachtführer grob fahrlässig gehandelt hatten, und ihre Verantwortung nicht eingeschränkt werden sollte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat entschieden, dass die Frachtführer nicht für den Diebstahl verantwortlich waren und als Begründung bemerkte das Gericht das Folgende:
Der Absender hat nicht bewiesen, dass er den Frachtführer über den hohen Wert der Güter informiert hatte, oder dass er besondere Anweisungen auf die Behandlung des Weins gegeben hätte.
Die Beweisaufnahme konnte nicht feststellen, dass die Vertragspartei und der Frachtführer auf andere Weise davon Kenntnis hätten haben können.
Vor diesem Hintergrund war der Frachtführer berechtigt, die Güter wie gewöhnliches Stückgut zu behandeln.
Die Unterlassung des Frachtführers den Anhänger in der Nacht nicht abzuschliessen war keine qualifizierte Unvorsicht, und das Gericht hat den Diebstahl nicht für grobe Fahrlässigkeit gehalten.
Deshalb wies das See- und Handelsgericht die Klage der Vertragspartei gegen den Frachtführer ab, und die Versicherungsgesellschaft wurde verurteilt, die Kosten zu tragen.
Das oberste Gericht bestätigte das Urteil.
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