Fehlerhafte Belehrung ermöglicht die Rückabwicklung – Sichern Sie sich Ihre Beiträge
München – Wer in den Jahren von 1995 bis 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, kann diese möglicherweise rückabwickeln, sofern der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht (im Folgenden allgemein Widerspruchsrecht bzw. Widerspruch) belehrt wurde. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Vertrag bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausbezahlt wurde. Die Versicherer müssen nach wirksam ausgeübtem Widerspruchsrecht die bezahlten Prämien abzüglich des Wertes des Versicherungsschutzes bis zum Widerspruch bzw. einer etwaigen vorhergegangenen Kündigung zurückzahlen. Zudem können Zinsen verlangt werden, so dass die zu erhaltende Summe oftmals deutlich höher ist als der Rückkaufswert des Vertrages.
Rechtsprechung ermöglicht Rückabwicklung deutscher Lebens- und Rentenversicherungen
In den Jahren von 1994 bis 2007 haben Versicherer rund 100 Millionen Lebensversicherungen verkauft und dabei meist das Policenmodell verwendet. Das bedeutet, dass die Kunden nicht vorab über die genauen Vertragsbedingungen und ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden, sondern quasi erst zeitgleich mit dem Vertragsabschluss.
Dieses Vertragsmodell war in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und hat für viel Verwirrung gesorgt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs steht mittlerweile fest: Versicherungskunden können im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung auch heute noch Altversicherungen widersprechen. Damit besteht für Versicherte die Möglichkeit, dass ihnen die eingezahlten Beiträge abzüglich des Wertes des Versicherungsschutzes zuzüglich einer attraktiven Verzinsung rückerstattet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: IV ZR 260/11) auch für Lebens- und Rentenversicherungen, die im sogenannten Antragsmodell geschlossen wurden, entschieden, dass den Versicherungsnehmern ein grundsätzlich unbefristetes Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht zusteht, sofern sie beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden.
Wann ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?
Eine Fehlerquelle ist beispielsweise, dass der Versicherer nicht korrekt über Fristbeginn und Dauer des Widerspruchsrechts belehrt hat. So ist beispielsweise nicht der fristgemäße Eingang des Widerspruchs beim Versicherer entscheidend, sondern die fristgemäße Absendung durch den Versicherungsnehmer. Die Belehrung muss zudem in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen, sich demnach deutlich vom übrigen Text abheben, was in vielen Fällen gerade nicht erfolgte. Bei späteren Verträgen muss in der Belehrung auch ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (z.B. auch per Email) hingewiesen sein. Wurden die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt, so beginnt die Widerspruchsfrist beim Policenmodell ebenfalls nicht zu laufen.
Wie sich ein Widerspruch auszahlt
Nach einem wirksam ausgeübten Widerspruch (http://www.wirtschaftskanzlei-vogt.de/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-vorfaelligkeitsentschaedigung.php) erhalten Sie sämtliche von Ihnen bezahlten Beiträge abzüglich des Wertes des Versicherungsschutzes zuzüglich einer Verzinsung zurück. Grund für den Abzug ist der für die Vergangenheit gewährte Versicherungsschutz. Denn der ureigene Zweck einer Lebensversicherung ist die Absicherung des Todesrisikos der versicherten Person. Für diese von der Versicherung gestellte Leistung ist ein entsprechender Beitrag der Rückzahlungssumme zu belasten.
Ist die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlt worden, können Sie den Vertrag grundsätzlich dennoch wirksam widerrufen, sofern Sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. In diesem Fall wird der bereits erhaltene Rückkaufswert ebenfalls in Abzug gebracht.
Widerspruch will gut überlegt sein
Nicht immer ist es ratsam, sich von der Lebenspolice zu trennen. Denn Lebens- und Rentenversicherungen können im Einzelfall äußerst kompliziert gestaltet und mit zahlreichen Zusatzversicherungen kombiniert sein. Oft hängen Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsabsicherung an der Lebenspolice. Wer seinem Vertrag widerspricht oder ihn kündigt, verliert auch diesen Schutz.
Zudem hat jede Zusatzversicherung zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft bei einer Rückabwicklung entsprechende Risikobeiträge von der Rückzahlungssumme abzieht. Je weniger an zusätzlicher Versicherung Sie in Ihrem Vertrag haben, desto mehr bekommen Sie potentiell zurück.
Besonders bei älteren Verträgen aus den 1990er Jahren sollten Sie Schnellschüsse vermeiden. Oftmals haben sich diese Verträge trotz der hohen Abschlusskosten vernünftig entwickelt. Vor allem aber genießen sie das Privileg einer steuerfreien Auszahlung, das heute nicht mehr existiert. Klassische Kapitallebensversicherungen aus dieser Zeit haben außerdem eine hohe Verzinsung verglichen mit heute. Hier könnte sich eine Kündigung mehr lohnen als ein Widerruf.
Aus diesen und weiteren Gründen sollte die Entscheidung zum Widerspruch gut überlegt sein. Die unabhängigen Finanzierungsexperten der Wirtschaftskanzlei Vogt & Partner beraten Sie gerne persönlich und helfen Ihnen dabei, die für Sie optimale Lösung zu finden. Mehr Infos und Prüfung: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Lebensversicherung prüfen (http://www.wirtschaftskanzlei-vogt.de/widerruf-lebensversicherung.php)
Die Wirtschaftskanzlei Vogt mit Hauptsitz in München ist ein konzernunabhängiges und branchenübergreifendes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Kreditstrategieberatung, Rückabwicklung von Immobiliendarlehen und Lebens- und Rentenversicherungen sowie der Umschuldung von privaten Krediten in Kapitalanlagen. Die Wirtschaftskanzlei Vogt entwickelt intelligente und speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösungen zur Reduzierung Ihrer monatlichen Schuldenlast und Ratenbelastung. Ausgereifte und langjährig erprobte Strategien zur Bündelung und Umschuldung Ihrer Kredite in Kapitalanlagen sind das Kerngebiet der Wirtschaftskanzlei Vogt.
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