Die Verbraucherrechtsrichtlinie – Neue Informationspflichten für die Garantie!

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) gibt es ab dem 13.06.2014 eine gesetzlich normierte vorvertragliche Informationspflicht zu den Garantiebedingungen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) hat -vielfach unbemerkt – die Regelungen zur Garantie neu gefasst und insbesondere vorvertragliche Informationspflichten über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien begründet. Diese können sowohl vom Hersteller als auch vom Verkäufer eines Produkts gewährt werden.

Dabei wurde zunächst der Garantiebegriff in § 443 BGB neu gefasst und eine Annäherung an den Wortlaut der Definition “gewerbliche Garantie” in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (“Verbraucherrechterichtlinie”) (dort: Artikel 2 Nr. 14) bewirkt.

Daneben muss sich der Garantiegeber künftig zu mindestens einer der folgenden Leistungen verpflichten, nämlich (1) der Erstattung des Kaufpreises, oder (2) dem Austausch bzw. der Nachbesserung der Sache oder (3) der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache.
Der neue Garantiebegriff sieht nur die genannten reinen Leistungspflichten des Garantiegebers vor, jedoch keine Schadensersatzpflicht mehr. Diese kann aber weiterhin individuell vereinbart werden.
Garantiegeber können neben dem Hersteller auch der Verkäufer oder weitere Personen sein, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.

Die Informationspflichten betreffen die Garantiebedingungen selbst. Der Unternehmer ist seit dem 13.6.2014 zur Information über die Garantiebedingungen verpflichtet, sofern ein verbindliches Angebote gemacht wird. Dieses ist z.B. auf der eBay-Plattform der Fall. Die bisherigen Rechtslage sah vor, dass die Garantiebedingungen Bestandteil des Vertrages wurden und der Unternehmer damit bereits vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie informieren musste (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011 -I ZR 133/09-). Hat der Unternehmer nur ein unverbindliches Angebote gemacht, das den Kunden/ Verbraucher zur Bestellung aufforderte, mussten die Garantiebedingungen bisher nur mit der Bestellbestätigung an den Verbraucher übersandt werden.
Die neue gesetzliche Regelung sieht zwingend eine vorvertragliche Verpflichtung des Unternehmers vor, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zur Verfügung zu stellen, Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 9 EGBGB n.F..

Die Informationspflicht besteht sowohl vor Vertragsschluss als auch nach Vertragsschluss. Eine Information über Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien auf der Bestellübersichtsseite ist jedoch nicht erforderlich.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Garantiebedingungen vor Vertragsschluss, d.h., vor dessen Vertragszustimmung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Für den Online-Shop und die Angebote auf Internet-Handelsplattformen hat das zur Folge, dass die Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angegeben werden müssen. Alternativ kann der Begriff “Garantiebestimmungen” in der Artikelbeschreibung verwendet werden und dieser mit einem Link zu einer Shop-Unterseite hinterlegt werden, die über den Umfang der Garantie aufklärt (sog. sprechender Link).
Nach Vertragsschluss ist der Unternehmer verpflichtet, die Garantiebedingungen mit der Bestätigung des Vertrags (spätestens bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird) zur Verfügung zu stellen. Diese nachvertragliche Informationspflicht wird erfüllt, indem die Garantiebedingungen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder in Papierform) erteilt werden, lesbar sind, und die Person des erklärenden Unternehmers nennen. Ein Hinweis auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Unternehmers reicht nicht aus. Die Vertragsbestätigung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bereits erfüllt hat, beispielsweise indem er die notwendigen Informationen mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet hat.
Gewährt der Unternehmer keine Garantien, so muss er weder vor noch nach Vertragsschluss darauf hinweisen.

Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss darüber hinaus den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Sie muss zudem den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Garantie sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers angeben.

Rechtsanwalt Ralph Jurisch hat für Mitglieder der Website www.webrecht-jurisch.de im Downloadbereich das Muster einer Verkäufergarantie sowie den zugehörigen Garantieschein hinterlegt. Nichtmitglieder können im kostenfreien Newsletterbereich im Newsletter Nr. 3 – März 2015 weitere Informationen zur neuen Garantie finden.

Die Einhaltung der neuen Informationspflichten zur Garantie sollte jeder Online-Händler sehr ernst nehmen. Bei Verstößen gegen diese Informationspflichten drohen teure Abmahnungen.
Auf der von Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch, Ascheberg betriebene Website www.webrecht-jurisch.de finden Online-Händlern die für den rechtssicheren Betrieb des Webshops notwendigen Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrungen sowie die zahlreichen gesetzliche vorgesehenen Hinweise zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Daneben werden alle Rechtsdienstleistungen rund um den Webshop oder das Ladengeschäft angeboten. Der von RA Jurisch herausgegebene Newsletter kann kostenfrei bezogen werden.

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