Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Stuttgart – vom 30. Januar 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Komplikationen und Sturzverletzung nach Behandlung chronisch rezidivierender Parotitis, LG Stuttgart, Az. 15 O 276/11
Chronologie:
Die Kläger haben die Beklagten als Erben des am 22.08.2009 verstorbenen Ehemannes und Vaters auf Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden in Anspruch genommen
Der am 22.08.2009 verstorbene Patient befand sich im Mai 2009 zunächst wegen eines Knotens im Bereich der rechten Unterlippe und nachfolgend wegen einer Schwellung im linken Halsbereich bei der Beklagten zu 1. in Behandlung. Die Behandlung übernahm der Beklagte zu 2. Bei Verdacht auf Lymphom wurde die Indikation für eine operative Behandlung der trotz Antibiose verbliebenen Schwellung bejaht, weshalb der Patient am 15.07.2009 im Krankenhaus der Beklagten zu 3. stationär aufgenommen wurde. Der Beklagte zu 2. ist im Hause der Beklagten zu 3. belegärztlich tätig.
Unter der belegärztlichen Betreuung des Beklagten zu 2. unterzog sich der Patient am 16.07.2009 dem geplanten Eingriff zur Entfernung des Knotens, bei dem es sich ausweislich des Histologieberichtes um eine chronisch rezidivierende Parotitis handelte.
Im weiteren Verlauf der stationären Behandlung wurde der Patient am frühen Abend des 18.07.2009 bewusstlos in einem Stuhl sitzend in seinem Krankenzimmer aufgefunden. Bei dem Transfer vom Stuhl auf den Boden entglitt er dem transferierenden Pflegepersonal und stürzte – immer noch bewusstlos – auf den Boden. Hierbei zog er sich eine knöcherne Verletzung des Beckens zu, die jedoch erst mehrere Tage später diagnostiziert und therapiert wurde.
Aufgrund der am 18.07.2009 eingetretenen Komplikationen wurde der Patient zunächst auf die Intensivstation und von dort aus auf weitere Stationen, zuletzt die kardiologische Intensivstation verlegt, wo er letztlich am 22.08.2009 verstarb.
Der Beklagten zu 1. wurde vorgeworfen, dass der streitgegenständliche Eingriff vom 16.07.2009 überhaupt nicht indiziert war. Zumindest hätten vor Bejahung der Indikation für ein operatives Vorgehen weitere Diagnostik und zunächst vorausgegangener Antibiose die Erstellung eines neuen Antibiogramms erfolgen müssen, bevor dem Patient zu einer Operation unter Vollnarkose geraten hätte werden dürfen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der mittlerweile Verstorbene unter schwerwiegenden Vorerkrankungen litt, u.a. Herzinsuffizienz und Hypertonie bei Z.n. Herzinfarkten 1992 und 1995, PTCA 1995, Implantation eines dreifachen aortokoronaren Herzbypasses 2003, Implantation eines Defibrillators AICD und eines Herzschrittmachers 2003, Diabetes Mellitus II, und Niereninsuffizienz.
Aufgrund dieser Vorerkrankungen hätte die Operation unter Vollnarkose überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen.
Weiterhin wurde vorgeworfen, dass die Behandlung selbst durch den Beklagten zu 2. nicht lege artis durchgeführt wurde. Zunächst erfolgte die operative Behandlung der Schwellung selbst sowie die postoperative Behandlung, die umfassend antibiotisch begleitet und überwacht hätte werden müssen, nicht lege artis. Aufgrund dessen kam es im weiteren Behandlungsverlauf erneut zu einer derben Schwellung des unteren Drüsenpols rechts mit einhergehender Rötung, die ausweislich des Konsils vom 12.08.2010 durch eine Antibiose ausreichend behandelt werde sollte, ohne dass ein Revisionseingriff erforderlich gewesen wäre. Dies ist vorliegend jedoch unterlassen worden.
Darüber hinaus wurden, trotz der bereits vor der stationären Aufnahme des Verstorbenen bekannten Notwendigkeit einer Diabetesschulung keine weiteren Maßnahmen angeordnet, um sicher zu stellen, dass die Diabetes Mellitus fachgerecht behandelt wird. Tatsächlich wurde lediglich beobachtet, dass der Patient ohne Bezug zu den zuvor ermittelten Blutzuckerwerten zu hohe Dosen Insulin injizierte, sodass es im Rahmen der Messung der Blutzuckerkonzentration zu Schwankungen von 58 mg/dl bis 219 mg/dl kam. Infolgedessen fiel der zwischenzeitlich Verstorbene am 18.07.2009 gegen 16:53 Uhr in ein Hypoglykämie-Koma.
Tatsächlich hätte das Insulin, insbesondere aufgrund der operationsbedingt und begleitend verabreichten zusätzlichen Medikamente und der dadurch resultierenden Beeinflussung des Blutzuckers vom Zeitpunkt der stationären Aufnahme an durch das Klinikpersonal der Beklagten zu 3. erfolgen müssen. Ausweislich der ärztlichen Feststellungen in der Behandlungsdokumentation dosierte der Verstorbene das Insulin nicht korrekt und blutzuckerunabhängig. Dadurch war eine erhebliche Gefahr für den Patienten gegeben, zumal er keine Kenntnis von möglichen Wechselwirkungen der verabreichten Medikamente und einer ggf. erforderlichen Neueinstellung hatte.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte zu 3. den zwischenzeitlich Verstorbenen trotz massiver internistischer Komplikationen klinikintern nicht die dringend indizierte Verlegung auf die internistische Station zur Behandlung der aufgetretenen internistischen Komplikationen vornahm, sondern lediglich internistische Konsile durchgeführt wurden, obwohl die Dokumentation auf gravierende interdisziplinäre Kommunikationsmängel schließen lässt. Dem Beklagten zu 2. ist vorzuwerfen, dass er keine Anordnung über eine entsprechende Verlegung auf die internistische Intensivstation anordnete.
Nachdem die dringend indizierte internistische Behandlung durch die Beklagte zu 3. offensichtlich nicht gewährleistet werden konnte, hätte der Patient – insbesondere nachdem aus orthopädischer sowie HNO-ärztlicher Sicht keine Notwendigkeit für eine weitere stationäre Behandlung gegeben war – zumindest in ein anderes Klinikum verlegt werden müssen.
Aufgrund des Umstandes, dass infolge – der aus den Behandlungsunterlagen zu entnehmenden – Übernahmeverweigerung durch die Internistische Station die Behandlung der komplexen internistischen Komplikationen, die auch aufgrund der mannigfaltigen Vor-und Grunderkrankungen des Patienten sehr schwerwiegend und akut lebensbedrohend waren, insbesondere durch die Unfallchirurgische Station erfolgen musste, die lediglich auf knappe Konsilempfehlungen zurückgreifen konnte, verschlechterte sich der Zustand des Verstorbenen so massiv, dass er nach letztlich doch erfolgter Übernahme auf die
Internistische Intensivstation am 19.08.2009 nur noch palliativ behandelt werden konnte und infolgedessen am 22.08.2009 verstarb.
Darüber hinaus wurde der Patient beim Transfer vom Stuhl auf den Boden in bewusstlosem Zustand von dem Pflegepersonal der Beklagten zu 3. fehlerhaft transferiert, sodass er zu Boden stürzte.
Weitergehend wurde vorgeworfen, dass der mittlerweile verstorbene Patient trotz der im weiteren Verlauf der Behandlung in verschiedenen Intensitäten und Dauer aufgetretenen Verwirrung und Desorientierung von dem Pflegepersonal der Beklagten zu 3. nicht ausreichend gesichert wurde, sodass es sowohl am 10.08.2009 als auch am 20.08.2009 zu Stürzen kam, im Rahmen derer der Patient nicht unwesentlich verletzt wurde.
Verfahren:
Das Landgericht Stuttgart hat insgesamt 4 Gutachten in Auftrag gegeben:
– Mund-Kiefer- Gesichtschirurgisches Gutachten
– Anästhesiologisches Gutachten
– Internistisches Gutachten
– Internistisches Ergänzungsgutachten
Das Mund-Kiefer- Gesichtschirurgische Gutachten und das Anästhesiologische Gutachten haben einen Behandlungsfehler nicht bestätigt.
Der internistische Sachverständige konnte ebenfalls keinen definitiven Behandlungsfehler feststellen.
Die Frage des Sturzes mit der erlittenen Beckenringfraktur sowie die Frage der Aufklärung hätten einer weiteren Beweisaufnahme bedurft, weshalb die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen haben.
Die Gesamtschadensposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll. (Dr. D.C.Ciper LLM, D. C. Mahr LLM, Irene Rist, Marius B. Gilsbach, Agnes Szlachecki) und dem Anwaltsforum Patientenanwälte, sowie Rechtsanwälte für Patienten e.V.:
Qualifizierte anwaltliche Rechtsvertretung ist wichtig, um sich gegen eine regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft zu behaupten.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
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