Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2013, dass beim Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht die Anschaffungskosten für das Gebäude nachträglich solche des Grund und Bodens darstellen, wenn ein Neubau geplant, aber nicht durchg
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Der hiesige Kläger erwarb ein Grundstück mit einem Gebäude. Über Jahre hinweg versuchte der Kläger nach dem Gebäudeabriss durch Änderungen des Bebauungsplanes und die Suche nach einem Pächter, ein Hotel auf dem Grundstück zu errichten. Dieses Projekt schlug letztlich fehl. In seiner Einkommensteuererklärung macht der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste wegen Werbungskosten aus “Projektkosten” geltend, namentlich für den Abriss und die Planungskosten. Er meint, der Werbungskostenabzug sei im Jahr der endgültigen Aufgabe der Vermietungsabsicht vorzunehmen.
Hier streiten die Parteien darüber, ob der Gebäuderestwert eines abgerissenen Gebäudes als (vergebliche) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung finden kann. Die Beklagte meint in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH, es handele sich um Anschaffungskosten des Grund und Bodens, da kein neues Gebäude errichtet worden sei. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, blieb damit aber erfolglos. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nicht um Anschaffungs-, sondern um Herstellungskosten des einst geplanten Neubaus, wofür der Abriss erforderlich gewesen sei. Durch die Aufgabe des Projekts seien die Herstellungskosten jedoch zu vergeblichen Aufwendungen geworden und bei Bekanntwerden des Fehlschlags nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sofort abzugsfähig.
Dem folgt das FG Köln nicht. Es hält den Einkommensteuerbescheid für rechtmäßig. Der Gebäuderestwert sei nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen, da es sich um nicht abzugsfähige nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens handele. Entscheidend sei, dass es tatsächlich nicht zu einem Neubau gekommen sei und der Gebäuderestwert deshalb nicht in die Herstellungskosten einfließen konnte.
Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
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