Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in Deckungsschutzprozessen ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Landgericht Düsseldorf – vom 25. Oktober 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Versicherungsrecht:
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Berufungsverfahren im Arzthaftungsprozess, LG Düsseldorf, Az. 21 S 166/12
Chronologie:
Die Tochter der zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsnehmerin begehrt gegen den Rechtsschutzversicherer ihrer Mutter Kostenübernahme für die Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil in einem Arzthaftungsfall. Der Versicherer, der bereits Deckungsschutz erteilt hatte, bestritt im Nachhinein den Auftrag der verstorbenen VN für diese Berufung.
Verfahren:
Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 48 C 2329/11) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, mit der Begründung, es sei ein unbedingter Auftrag erforderlich gewesen, der nun nicht mehr beweisbar sei, konstatierte das befasste Landgericht Düsseldorf, dass es in solchen Fällen aber dann auf den “mutmaßlichen” Willen des Verstorbenen ankäme. Das hatte das Amtsgericht ganz offensichtlich übersehen. Nach Auffassung des Gerichtes ließe sich in dem Fall gerade nicht gänzlich ausschließen, dass es dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte, gegen das klageabweisende Urteil in Berufung zu gehen, zumal die Verstorbene über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Daher habe sie ohnehin kein Prozess- und Kostenrisiko getragen und deshalb auch keinen ersichtlichen Grund dafür gehabt, von der Berufung Abstand zu nehmen. Das Gericht regte der Beklagten gegenüber daher an, seine eigene Position einmal selbstkritisch zu hinterfragen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist immer wieder ein leidiges Problem, das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherungen. Letztere sind oftmals aus wirtschaftlichen Gründen versucht, ihre Eintrittspflicht soweit es geht zu verweigern, beziehungsweise zu verzögern. Bedauerlich ist diese Taktik zumindest in den Fällen, in denen sich der VN durch seinen erlittenen Gesundheitsschaden im Bereich des Medizinrechtes schon ohnehin mit ganz anderen Problemen zu befassen hat, als sich auch noch mit der eigenen Rechtsschutzversicherung “herumschlagen” zu müssen, so wie hier, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
Über:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de
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