Kritiker behaupten, ein GmbH-Geschäftsführer stehe praktisch mit einem Bein immer im Gefängnis. Sie haben nicht ganz Unrecht.
Wiesbaden, 27.10.2014
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Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben eine ganze Reihe von Pflichten. Wer ein solches Amt übernimmt, ist gut beraten, sich vorher mit den rechtlichen Gegebenheiten und Anforderungen vertraut zu machen.
Nur wenn der Geschäftsführer als ordentlicher Kaufmann handelt, ist er auf der sicheren Seite. Der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH. Das Gesetz überträgt ihm eine ganze Reihe von Aufgaben. Diese muss er im öffentlichen Interesse immer erfüllen, selbst dann, wenn die Gesellschafter ihm gegenteilige Weisungen erteilen. Zu diesen Pflichten gehört die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung, die Bewahrung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen, die Verhinderung des verbotenen Eigenerwerbs von Gesellschaftsanteilen und insbesondere die Insolvenzantragspflicht. Seine Verantwortung beginnt bereits vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Handelt der Geschäftsführer in der Vorgründungsphase, haftet er gegenüber Dritten persönlich für eingegangene Verpflichtungen.
Die gesetzliche Vorgabe, der Geschäftsführer habe die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, orientiert sich nicht an der persönlichen Erfahrenheit des Geschäftsführers und dessen Fähigkeiten, sondern nur nach der von einem ordentlichen Geschäftsmann objektiv zu erwartenden Befähigung.Wann ein Geschäftsführer Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung verletzt, hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgebliche Faktoren sind der Unternehmensgegenstand, die Unternehmensgröße, der Geschäftszweig und die konkrete Entscheidungssituation.
Typische Haftungsfälle sind die Verletzung von Kontrollpflichten bezüglich der Geschäftspartner bei Vertragsabschluss, Spekulationsgeschäfte, Warenlieferung auf Kredit ohne Sicherheiten, Verjährenlassen von Gesellschaftsorderungen, Organisationsfehler bei Kassenfehlbestand oder Warenbestandskontrolle, Gefälligkeitswechsel ohne Kreditsicherheiten, mangelnde Verwertung von Geschäftschancen, Unterlassung einer Rentabilitätskalkulation bei Angeboten mit hoher Auftragssumme oder die risikobehaftete Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit einem außergewöhnlichen Wagnis.
Der Supergau besteht darin, dass der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht missachtet. So ist er verpflichtet, binnen drei Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Insolvenz anzumelden. Viele Geschäftsführer verstecken sich hinter der oft aussichtslosen Perspektive, die Dinge werden sich ins Positive ändern und verpassen die Frist. In diesem Fall machen sie sich strafbar und müssen bei vielen Strafgerichten mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die bei Ersttätern meist zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ein völlig unnötiges Risiko kann sich daraus ergeben, dass ein Existenzgründer oder Unternehmer, der mit Hilfe der GmbH die persönliche Haftungsbeschränkung erreichen möchte, eine Kapitalgesellschaft kauft, die tatsächlich insolvenzreif ist. Viele solcher GmbHs, die gerne in Sonntagszeitungen angeboten werden, sind überschuldet oder zahlungsunfähig und begründen mit der Übernahme die persönliche Verantwortung des Erwerbers. Vermeiden lässt sich dieses Risiko nur, wenn eine Gesellschaft bei einem seriösen Anbieter gekauft wird, der diese bereits auf Herz und Nieren überprüft hat.
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