Achtung am Fußgängerüberweg

Auch wenn Passanten am Zebrastreifen Vorrang haben, dürfen sie sich ihr Vorrecht nicht erzwingen

Achtung am Fußgängerüberweg

Fußgänger dürfen sich am Überweg ihr Recht nicht erzwingen. Foto: HUK-COBURG

Tipps für den Alltag

Coburg, den 18. September 2014

In der Straßenverkehrsordnung ist es klar geregelt: An Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge anhalten und Fußgängern ermöglichen, die Straße zu überqueren. Dazu gehört auch, dass sich die Fahrer einem Zebrastreifen mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, damit sie jederzeit bremsen können. Doch befreit das den Fußgänger nicht davon, auch seine Augen offen zu halten und situationsgerecht zu reagieren. So jedenfalls sahen das die Richter des Oberlandesgerichts Celle (AZ 14 U 14/13), als sie in einem Berufungsverfahren klären mussten, in wieweit den Fußgänger eine Mitschuld am Unfall trifft.

Für das Gericht stand außer Frage: Dass der Autofahrer, als er sich dem Fußgängerüberweg näherte, mit 40 Kilometern pro Stunde eindeutig zu schnell gefahren war. Denn wegen des Regens, der Dunkelheit und einer sichteinschränkenden Baustelle, sei es ihm erst in einem Abstand von 15 Metern möglich gewesen den Fußgänger, der den Zebrastreifen überqueren wollte, zu erkennen. Doch da sei es zum Bremsen eindeutig zu spät gewesen. Wobei die Richter betonten: Auch und gerade wenn die Sicht auf einen Fußgängerüberweg nicht frei ist, müssen Autofahrer mit Fußgängern rechnen und entsprechend reagieren.

Doch auch der Passant ist nach Ansicht der Richter am Unfall nicht schuldlos: “Ein Fußgänger darf nämlich sein Vorrecht nach §26 StVO nicht erzwingen und achtlos auf einen Überweg treten.” Doch genau das hatte er laut der Beweisaufnahme getan. Obwohl er gesehen hatte, dass der Pkw sich näherte und keine Anstalten machte zu bremsen, hatte er laut Zeugenaussage “wie immer – mit dem Schirm gewunken und sei losmarschiert”. Dies wertete das Gericht eindeutig als achtloses Betreten der Fahrbahn und attestierte dem Passanten ein erhebliches Fehlverhalten.

In seinem Urteil wog der Senat das Fehlverhalten der beiden Unfallbeteiligten ab und hielt eine Quotierung von 75 Prozent (Autofahrer) zu 25 Prozent (Fußgänger) für angemessen.

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