Statt 15,5 Prozent dürfen nur 8,2 Prozent des Betrages einer Pensionskassenrente aus der Schweiz als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gefordert werden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Von Pensionskassen der Schweiz gezahlte Renten der Zweiten Säule gelten in Deutschland beitragsrechtlich nicht als Versorgungsbezug, sondern sind eine der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland.
Folglich beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung hierfür nur 8,2 Prozent. Großzügig und teilweise sorglos gehen allerdings die Krankenkassen damit um, sehen die von pflichtversicherten oder freiwillig versicherten Rentenbeziehern bezogenen Zweit- oder Drittrenten generell als Versorgungsbezüge an, erheben fälschlich 15,5 Prozent. Manchmal wird der von der Krankenkasse angewendete Beitragsprozentsatz sogar “verschleiert” = nirgendwo angegeben. Da hilft dann nur Nachrechnen oder konkrete Rückfrage.
Beispiel: 500 Euro Schweizer Pensionskassenbezug “kosten” 8,2 Prozent bzw. monatlich 41,00 Euro als (Teil-) Beitrag zur Krankenversicherung. Sofern von der Krankenkasse 15,5 Prozent bzw. 77,50 Euro gefordert oder abgebucht wurden, besteht ein Rückzahlungsanspruch von immerhin 438,00 Euro für ein Jahr. Wurde der Fehler seit Rentenbeginn gemacht, kann es deutlich mehr sein.
Verhaltenshinweise für Betroffene und Anregungen für die Beratungspraxis geben drei Autoren (Rentenberater Ralph Klaiber, Martin Enenkel und Walter Vogts) unter
http://www.vogts-ilbesheim.info/Fehler-der-Krankenkassen . Übrigens hat das Bundessozialgericht eine von der Techniker Krankenkasse in Sachen schweizerische Pensionskasse wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen – Krankenkassen müssen somit der LSG-Entscheidung L 4 KR 1984/13 folgen.
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Herr Walter VOGTS
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>Typisch Rentenberater… < ist ist Erläuterung meines beruflichen Hintergrunds: Bis zum sogenannten Ruhestand war ich Rentenberater und Rechtsbeistand für Sozial-, Renten- und Versicherungsrecht.
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