Wenn ein Ehepaar sich trennt, kann der später erzielte Lottogewinn dennoch in den Zugewinn fallen.
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fallen kann. Für vertiefende Erläuterungen sollte ein Anwalt für Familienrecht konsultiert werden.
Zum Fall:
Zum Zeitpunkt des Loewinns lebten die Eheleute zwar schon getrennt, waren aber immer noch miteinander verheiratet.
Denn eine Ehe kann nach § 1564 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geschieden werden.
Wenn ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) lebt, bleibt das jeweilige Vermögen der Eheleute getrennt voneinander.
Erwirtschaftet aber einer der Eheleute während der Ehezeit mehr Vermögen als der andere, wird der Zugewinn im Falle einer Ehescheidung ausgeglichen(Zugewinnausgleich).
Manche Vermögenszuwächse sind aber nicht “zugewinnausgleichspflichtig” und werden daher dem Anfangsvermögen, dem Vermögen welches ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß, zugerechnet ( § 1374 II BGB).
Hierzu gehört Vermögen, welches dem jeweiligen Ehepartner wegen einer persönlichen Beziehung zu einem Dritten zukommt und daher nicht den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden kann, also zum Beispiel eine Schenkung.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt aber einem Lottogewinn gerade keine persönliche Beziehung zugrunde.
Somit kann trotz einer langjährigen Trennung der Lottogewinn bei einer Scheidung noch in den Zugewinnausgleich fallen.
(Vergleiche hierzu: Bundesgerichtshof Beschluss vom 16.10.2013, Aktenzeichen: XII ZB 277/12)
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