Die Frage, ob der Schuldner alles ihm Mögliche unternommen hat, führt häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2011 konkretisiert, wie diese Bestimmung für Selbständige auszulegen ist (IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).
Das Insolvenzrecht soll sicherstellen, dass jeder Schuldner die Chance auf einen Neuanfang erhält. Daher besteht grundsätzlich für jeden die Möglichkeit, von der Restschuldbefreiung zu profitieren, also sämtliche Schulden erlassen zu bekommen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner zuvor während der so genannten Wohlverhaltensphase (Treuephase) bemüht, so viel von seinen Schulden zurückzuzahlen, wie ihm möglich ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihm die Restschuldbefreiung verweigert. Die Frage, ob der Schuldner alles ihm Mögliche unternommen hat, führt häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2011 konkretisiert, wie diese Bestimmung für Selbständige auszulegen ist (IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).
Streitfall “Erwerbsobliegenheit”In der Praxis führt die so genannte Erwerbsobliegenheit des Schuldners oft zu Konflikten. Ist der Schuldner arbeitslos, unterliegt er einer besonderen Verpflichtung zur Arbeitssuche. Dasselbe gilt, wenn er nur ein geringes Einkommen erzielt. Diese Verpflichtung kann deutlich über die Pflichten hinausgehen, denen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unterliegen. So haben Familiengerichte beispielsweise von Eltern, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können, bis zu 30 Bewerbungen pro Monat gefordert. Ganz so hoch wie im Fall von Unterhaltsschulden sind die Anforderungen an den Schuldner jedoch ansonsten nicht. Im vorliegenden Fall ging es um einen selbständigen Restaurantbetreiber, der während der Wohlverhaltensphase nur geringe Summen an seine Gläubiger gezahlt hatte. Diese verlangten daraufhin, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt werden soll. Ihr wichtigstes Argument lautete, dass der Schuldner deutlich mehr hätte zurückzahlen können, wenn er eine seiner Qualifikation entsprechende unselbständige Tätigkeit aufgenommen hätte. Nachdem sie damit in der Vorinstanz gescheitert waren, schloss sich der Bundesgerichtshof ihrer Argumentation letztinstanzlich an.Maßstab ist das fiktive EinkommenDer BGH hat in seinem Beschluss eine wichtige grundsätzliche Aussagen getroffen: Erzielt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase weniger Einkommen als ein typischer Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation, spricht dies für eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit. In diesem Fall muss der Schuldner nachweisen, alles ihm Mögliche unternommen zu haben. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner sich nur alle drei Monate um eine Arbeit beworben. Das war dem BGH eindeutig zu wenig.
Mindestens zwei Bewerbungen pro Woche
Der BGH hat in dem Beschluss konkretisiert, wie die Erwerbsobliegenheit auszulegen ist. Zwar hänge die exakte Zahl der notwendigen Bewerbungen vom Einzelfall ab, aber üblicherweise seien mindestens zwei bis drei Bewerbungen pro Woche erforderlich. Außerdem sei es geboten, dass der Schuldner sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melde und regelmäßigen Kontakt dorthin aufrecht erhalte. Ein wichtiger Hinweis für alle Betroffenen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich daher möglicherweise nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet haben!
Die evocato Inkasso GmbH entlastet Sie von der zeit- und arbeitsintensiven Verfolgung offener Rechnungen. Unsere innovativen Methoden sind Ihr Gewinn. So manche als uneinbringbar eingeschätzte Forderung hat sich durch den Einsatz effektiver Verfahren insbesondere in der Zwangsvollstreckung doch noch als realisierbar erwiesen.
Durch unsere jahrelange Erfahrung als Inkassounternehmen und die Zusammenarbeit mit vielen bekannten Unternehmen sind wir auf dem Gebiet des Forderungsmanagements geschult und verhelfen Ihnen zum Erfolg:
evocate Inkasso GmbH
Patric Weilacher
Kirschenweg 32
76756 Bellheim
(0 72 72) 777 75 74
info@evocate.de
http://www.evocate-Inkasso.de