Steuerschulden und die Privatinsolvenz
Zunächst galt nach alter Rechtslage, dass Steuerschulden in der Privatinsolvenz in der Regel der Restschuldbefreiung unterliegen.
Steuerschulden werden demnach in der Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz erlassen.
Voraussetzung für die Restschuldbefreiung war, dass die Steuerhinterziehung mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgte. Denn nach der Vorschrift des § 290 I Nr.2 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.
Die vollständige Nichtabgabe von Steuererklärungen stellt keine unrichtige Angabe dar.
Die Restschuldbefreiung ist nun aber neu geregelt worden.
Die neue Regelung gilt ab dem 01.07.2014.
Sollte der Insolvenzantrag also nicht vor dem 01.07.2014 gestellt worden sein, gilt nun die neue Fassung des § 302 InsO.
Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt, “sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist” (neue Fassung des § 302 InsO).
Diese Ausnahmeregelung von der Restschuldbefreiung bezieht sich auf alle Steuerarten.
Ausgenommen ist jedoch zum Beispiel die Verfahrensbeendigung durch eine Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO.
Die Einstellung entspricht nicht einer rechtskräftigen Verurteilung.Das Hinarbeiten auf eine Einstellung wäre daher eine Möglichkeit, bei entsprechender Rechtslage, auf die Gefahr der zu versagenden Restschuldbefreiung zu reagieren.
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