Schmerzensgeld bei Unfällen und Behandlungsfehlern in den USA. Ciper & Coll., Rechtsanwälte, informieren:

Das amerikanische Schadenrecht bei Personenschäden ist anders strukturiert als das deutsche. Das Institut der punitive damages ist etwa in der deutschen Rechtsprechung gar nicht bekannt. Dr D.C.Ciper:

Das US-amerikanische Schadenersatzrecht unterscheidet sich vom
deutschen in vielerlei Hinsicht. Rechtsanwalt Dr Dirk Christoph Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht bearbeit zusammen mit seinen US-amerikanischen Korrespondenzanwälten zahreiche Mandate, in denen deutsche Geschädigte in den USA zu ihrem Recht kommen wollen. Dr D.C.Ciper LLM gibt einen kleinen Überblick:

Ob als unfallgeschädigter Tourist oder fehlbehandelter Patient, Personen, die in den USA zu Schaden kommen, können auf erheblich höhere Ansprüche, insbesondere einem höheren Schmerzensgeld hoffen, als es in Deutschland der Fall ist. Die Rechtspraxis beweist, dass die Schadensummen in den USA, die ein Schädiger einem Geschädigten zu zahlen hat, nicht selten um das zehn- bis zwanzigfache höher liegen. Insbesondere das Insitut des punitive damages, einem sogenannten Strafschadenersatz kann einen Schädiger schnell dazu veranlassen, sich vorgerichtlich auf eine gütliche Einigung einzulassen, als später durch eine US-amerikanische Jury auf Millionen-Dollar-Entschädigungen verurteilt zu werden. Delikat ist auch der Bereich des Medizinprodukterechtes: da Geschädigte auch unter Umständen Einsicht in Produktionsabläufe erhalten können, mithin Betriebsgeheimnisse in ihre Hände gelangen, bietet sich eine außergerichtliche Lösung einer Streitigkeit für Schädiger und Geschädigten oftmals an. Ob und wie diese Informationserlangung in einem konkreten Fall zu erreichen ist, muss im Einzelfall natürlich eruiert werden.

Da sich das US-amerikanische Schadenrecht also erheblich vom deutschen
unterscheidet, sollte ein Geschädigter sich grundsätzlich für
ein Vorgehen gegen den Verursacher einer qualifizierten
anwaltlichen Vertretung bedienen. Dabei stößt er aber in der
Praxis immer wieder auf Probleme: US-amerikanische Rechtsanwälte
verdienen ihr Honorar nicht wie in Deutschland üblich nach
festen Sätzen, wie einem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern
sind in der Honorarvereinbarung mit einem Mandanten in vielerlei
Hinsicht freier. So werden häufig Erfolgsvereinbarungen
getroffen, die je nach Fall ganz beträchtlich ausfallen können.
Auf der anderen Seite verzichtet der involvierte Rechtsanwalt
dann auf die Geltendmachung von Stundensätzen. Aber auch dabei
sind flexible Regelungen möglich. Die Konsequenz daraus, dass in
der Regel ein Erfolgshonorar vereinbart wird, liegt in der Praxis
darin, dass Fälle mit niedrigen Schadensummen für die
US-amerikanischen Anwälte völlig unlukrativ sind. Wird zum
Beispiel ein Schadenersatz von etwa 500,- US Dollar zu erwarten
sein, wird sich kaum ein Anwalt in den USA für einen derartigen
Fall interessieren. Kommen sodann noch Sprachbarrieren hinzu,
sowie Auslandsbezug, etwa dadurch, dass ein deutscher Tourist in
den USA einen unverschuldeten Unfall erlitten hat und sodann von
Deutschland aus agieren muss, stellt sich für den Geschädigten
tatsächlich die Frage, ob er seine Ansprüche mittels
anwaltlicher Vertretung in den USA durchsetzen lassen kann.

Was viele allerdings nicht wissen: wer im Besitz einer
Rechtsschutzversicherung ist, erhält durch gewisse Klauseln in
den Versicherungsverträgen oft den Deckungsschutz für ein
Vorgehen im Ausland. Damit sind dann auch Schadenfälle in den
USA mitumfasst. Mit qualifizierter anwaltlicher Vertretung lassen
sich die Versicherer dazu bewegen, den Deckungsschutz für ein Vorgehen
zu geben.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

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