Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Ciper & Coll. informieren:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Hanseatisches Oberlandesgericht – vom 21. April 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Metastasierung eines Nebennierenkarzinoms, Hanseatisches OLG Hamburg, Az. 1 U 64/13
Chronologie:
Der Kläger befand sich bei der Beklagten aufgrund eines erkannten Nebennierenkarzinoms in Behandlung. Anstatt die Nebenniere absprachegemäß in toto zu entfernen, entfernten die Mediziner nur das Karzinom, so dass sich Metastasen ausbilden konnten. Die Lebenserwartung des Geschädigten ist nur sehr gering.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage noch als unbegründet abgewiesen hatte, konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgewiesen werden, dass die Beklagte sich jedenfalls bei dem Pathologen hätte versichern müssen, dass das Organ in toto entfernt worden war. Daraufhin einigten sich die Parteien auf eine pauschale Abfindungssumme. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf etwa 150.000,00 Euro festgelegt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dieser Fall zeigt ein weiteres Mal, dass es sich für einen Geschädigten lohnen kann, ein erstinstanzliches Verfahren im Wege der Berufung zu hinterfragen. Es gelten im Falle von unterlassener Befunderhebung Beweislasterleichterungen für den Patienten, die von dem erstbefassten Gericht nicht gewürdigt wurden, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt. Die Verfahrensdauer lag bei rund drei Jahren.
Oberlandesgericht Stuttgart – vom 10. April 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Lichttherapie zur zeitgleichen Medikamenteneinnahme von Sandimmun, OLG Stuttgart, Az. 1 U 92/13
Chronologie:
Die Beklagte behandelte den Kläger parallel zur Medikamentierung mit Sandimmun mittels einer Lichttherapie. Über Risiken der zeitgleichen Behandlung wurde der Kläger nicht aufgeklärt. Hierdurch erhöht sich für den Kläger das Hautkrebsrisiko.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Ellwangen die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte (Az. 5 O 419/11), ging das OLG Stuttgart von einem Behandlungsfehler aus, der zu einer Erhöhung des Hautkrebsrisikos geführt habe und riet den Parteien einen Vergleich an, den diese abschlossen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Zwar mag es nicht wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko in der vorliegenden Sache auch tatsächlich verwirklichen wird, es ist aber nicht auszuschließen. Dieses reicht für einen Anspruch auf ein Feststellungsbegehren grundsätzlich aus, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – vom 27. März 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Staphylococcus epidermis Infektion nach Stichinzision, OLG Schleswig-Holstein, Az.: 4 U 57/13
Chronologie:
Die Klägerin erlitt im Urlaub einen Oberschenkelhalsbruch und wurde in die Klinik der Beklagten verbracht. Dort entließen die Mediziner die Patientin ohne Anzeichen einer Infektion. Eine postoperativ vorgenommene MRT-Untersuchung ergab, dass eine Femurkopfnekrose vorlag. Eine Revisionsoperation war erforderlich.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Flensburg (Az. 3 O 387/09) die Klage noch als unbegründet abgewiesen hatte, schlug das OLG Schleswig – Holstein den Parteien nach Würdigung der Gesamtumstände einen Vergleich vor, den diese akzeptierten. Anderenfalls wäre es zu einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme gekommen, die zu unnötigen Zusatzkosten geführt hätte. Der Streitwert liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das vorliegende Verfahren zeigt einmal mehr, dass es sich in vielen Arzthaftungsfällen lohnt, erstinstanzliche Entscheidungen in der Berufungsinstanz hinterfragen zu lassen. So konnte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt für die geschädigte Patientin noch eine angemessene Entschädigung erzielen.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de
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