(Mynewsdesk) München, 9. April 2014 – Die bayerischen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften blicken auf ein positives Geschäftsjahr zurück. Der Gesamtumsatz der 741 ländlichen, 204 gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften sowie der vier Zentralen und der 69 Kreditgenossenschaften mit Warengeschäft stieg 2013 um 3,9 Prozent. Er liegt damit bei insgesamt 11,87 Milliarden Euro. Das Ergebnis vor Steuern und Ausschüttungen beträgt 220 Millionen Euro. Auf weiter hohem Niveau bewegt sich die Zahl der genossenschaftlichen Neugründungen. Im vergangenen Jahr wurden bayernweit 61 Genossenschaften gegründet. Mit 43 Unternehmen entstand ein Großteil davon im Energiebereich.
Auch mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr zeigen sich die genossenschaftlichen Unternehmen zuversichtlich. Ungeachtet dessen stehen die bayerischen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften aber vor großen Herausforderungen, wie Alexander Büchel, Mitglied des Vorstandes des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB), bei der Vorstellung der Geschäftszahlen betonte. Diese machte er vor allem in den Bereichen Milch und Energie aus.
Herausforderungen für bayerische Milchwirtschaft
Die 165 Milchgenossenschaften erwirtschafteten 2013 einen beachtlichen Gesamtumsatz von 3,34 Milliarden Euro (+7,1 Prozent). Diese gute Geschäftsentwicklung lässt sich auf einen Rekordwert beim Milchauszahlungspreis (37,80 ct/kg) zurückführen. Gleichwohl verdeutlicht das abgelaufene Geschäftsjahr aber die zunehmende Abhängigkeit des bayerischen Milchpreises von der internationalen Angebots- und Nachfrageentwicklung, so Büchel. Die Landwirte müssten sich auf weiterhin starke Preisschwankungen einstellen. Eine Herausforderung für die bayerische Milchwirtschaft stellt zudem das Auslaufen der Milchquote zum 1. April 2015 dar. Da keine Produktionsmengen mehr festgeschrieben werden, ist mit steigenden Anlieferungsmengen zu rechnen. Dadurch wird die Bedeutung des Exports weiter zunehmen. Vor allem Molkereigenossenschaften seien aufgrund ihrer Abnahmeverpflichtung hierbei besonders gefordert.
Bestands- und Vertrauensschutz für Energieprojekte
Kritisch beurteilte Büchel den von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwurf der EU-Beihilfeleitlinien im Energiebereich. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die EU eine eigenständige Energiepolitik betreibe, warnte der GVB-Vorstand: Das Recht der Mitgliedstaaten, über die Ausgestaltung ihrer nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien zu entscheiden, muss gewahrt bleiben. Das gelte auch für den Gesetzesentwurf zur EEG-Novelle. Zwar sei eine marktwirtschaftliche Ausrichtung des EEG und damit eine entsprechende Anpassung der Förderpolitik dringend notwendig, so Büchel. Unerlässlich sei jedoch, dass staatliche Zusagen zur Förderung bestehender Anlagen eingehalten werden. Eine nachträgliche Kürzung oder Besteuerung bereits zugesagter Förderungen darf es weder bei der Photovoltaik noch bei Windenergie oder Biogasanlagen geben, forderte Büchel. Deshalb setze sich der GVB bei den laufenden Verhandlungen zum neuen EEG für einen vollständigen Bestandsschutz sowie einen Vertrauensschutz für bereits genehmigte und in ihrem Planungsstand fortgeschrittene Investitionsprojekte ein.
Keine unnötige Bürokratie für Genossenschaften
Dass Genossenschaften ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verantwortung als Unternehmen der regionalen Wirtschaft ohne unnötige Bürokratie nachkommen können, dafür machte sich Büchel ebenfalls stark. Er erinnerte in diesem Sinne an die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes. Danach sind Genossenschaften darauf ausgerichtet, den Erwerb und die Wirtschaft der Mitglieder oder deren kultureller oder sozialer Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Damit ist für mich per se ausgeschlossen, dass eine Genossenschaft in der Verwaltungspraxis als Investmentfonds eingestuft und entsprechend aufsichtsrechtlich behandelt werden kann. Denn ein laufender Geschäftsbetrieb zur wirtschaftlichen Förderung der Mitgliederinteressen sei ein grundsätzliches Merkmal genossenschaftlicher Unternehmen. Deswegen sollte eine gesetzliche Vermutung der operativen Tätigkeit von Genossenschaften ohne detaillierte Einzelfallprüfung gelten.
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