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Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht legt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Dortmund – vom 11. September 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Legung eines Venen-Katheters über Vena subclavia, LG Dortmund, Az. 4 O 55/11
Chronologie:
Der Kläger litt unter erheblichen Oberbauchschmerzen und begab sich ins Krankenhaus der Beklagten, wo ein zentraler Venenkatheter gelegt wurde. Dabei kam es zu einer Pneumothorax links und es musste eine Bülau-Drainage angelegt werden. Eine Nachoperation in einer Lungenklinik war erforderlich. In der Folge litt der Kläger unter Atembeschwerden, Luftnot bei Belastung und psychischen Problemen. Die Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen.
Verfahren:
Das Landgericht Dortmund hat den Vorfall mittels einer Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie gutachterlich überprüfen lassen. Diese stellte im Ergebnis fest, dass mehrere Behandlungsfehler vorlagen, zudem bemängelte der Kläger Hinweis- und Aufklärungspflichten. Nach der Beweisaufnahme riet das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung an, wonach die Beklagte dem Kläger eine pauschale Entschädigung von 9.000,- Euro zu zahlen habe. Hierauf ließen sich die Parteien an.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach stellt heraus, dass auch in dieser Angelegenheit der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, nicht bereit war zu regulieren, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. In ihrem Schreiben vom 29.11.2010 führt die Versicherung aus: “Wir sehen keine Anhaltspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten und weisen die Ansprüche als unbegründet zurück.” Das Landgericht Dortmund hat den Versicherer nunmehr eines Besseren belehrt.
2.
Landgericht Berlin – vom 17. September 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verletzung der Arteria subclavia bei winkelstabiler Plattenosteosynthese, LG Berlin, Az. 13 O 156/12
Chronologie:
Die Klägerin stürzte anlässlich eines Radrennens und zog sich dabei einen Trümmerbruch des rechten Schlüsselbeins zu. Dieser Bruch ist in der Klinik der Beklagten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt worden. Die vorgenommene Operation war nicht indiziert.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorgang fachmedizinisch mittels eines Unfallchirurgen hinterfragen lassen. Nachdem dieser eine Fehlbehandlung konstatierte, schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich an, den diese akzeptierten. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Entscheidend für die Bewertung eines Behandlungsfehlers war nach Meinung des gerichtlich bestellten Sachverständigen die nicht korrekte Versorgung der Fraktur, wodurch es zu einer Verletzung der Arteria subclavia gekommen ist, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr fest. Außergerichtlich war der Versicherer der Klinik nicht bereit zu regulieren.
3.
Landgericht Karlsruhe – vom 23. September 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unterlassene therapeutische Maßnahmen nach Leberabszess, LG Karlsruhe, 10 O 667/11:
Chronologie:
Die Klägerin befand sich wegen des Verdachts einer Zystopyelitis beim Beklagten in Behandlung. Trotz des Verdachts eines Leberabszesses erfolgten keine therapeutischen Maßnahmen. In der Folge musste die Klägerin notfallmäßig operiert werden, um den Abszess auszuräumen.
Verfahren:
Das Landgericht Karlsruhe hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das den Behandlungsfehler nicht ausschloss. Daraufhin haben die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich geschlossen. Die Schadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Vorfeld der Klage konnte keine Einigung erzielt werden, daher musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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