Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht legt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Oberlandesgericht Köln – vom 12. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat umfangreich Beweis erhoben, wies die Klage aber im Ergebnis ab, da der bestellte Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Schulterdystokie durch eine Sectio verhindert worden wäre. Der Arzthaftungssenat des OLG Köln sah das indes anders und kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine nicht lege artis erfolgte Geburtshilfe führt im Schadenfalle zu Ansprüchen des Geborenen. Neben dem Schmerzensgeld stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
2.
Oberlandesgericht Celle – vom 18. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Gravierende Schädigung an den Beinen anlässlich Schaumverödung, OLG Celle, Az. 5 O 344/11
Chronologie:
Der Kläger, ein Arzt auf Niedersachsen, machte gegen seine Patientin Ansprüche auf Zahlung eines Behandlungshonorars geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Arzt habe sie darüber aufklären müssen, dass es sich um Kosten handelt, die nicht durch die Krankenkasse abgedeckt seien. Im Übrigen erhob sie Widerklage mit dem Vorwurf, der Arzt habe sie nicht über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Durch die erlittene Gesundheitsschädigung war sie über einen längeren Zeitraum berufsunfähig.
Verfahren:
In der Berufungsinstanz verblieb die vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung strittig. Das befasste OLG Celle stellte ferner wegen des begehrten Zahlungsanspruches des Klägers auf ärztliches Honorar fest, dass er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen könne und verurteilte auf die Widerklage der Beklagten den Kläger zur Rückerstattung.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Ärzte nicht hinreichend über die IGEL-Leistungen aufklären. Wenn die Behandlerseite sodann auch noch auf anderen Briefköpfen Rechnungen ausstellen, als es die persönliche Wahlleistungsvereinbarung vorsieht, kann der Honoraranspruch völlig entfallen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt heraus.
3.
Oberlandesgericht Koblenz – vom 21. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Diagnose eines ausgedehnten Prostatakarzinoms, OLG Koblenz, Az. 5 U 90/13
Chronologie:
Der Kläger stellte sich beim Beklagten regelmäßig zur Krebsvorsorge vor. Aufgrund fehlerhafter Diagnose wurde der Befund eines Prostatakarzinoms deutlich verspätet erhoben. Nach Auffassung des Sachverständigen hätte der Beklagte den erhöhten PSA-Wert dringend regelmäßig kontrollieren müssen. Um überhaupt den weiteren Verlauf beurteilen zu können, wäre ein Kontrollwert zu fordern gewesen. Der Kläger musste sich daraufhin einer Resektion und anschließend einer Strahlentherapie aussetzen.
Verfahren:
Der erstinstanzlich bestellte Gutachter bestätigte zwar den Behandlungsfehler, aber nicht, dass sich der kausale Verlauf bei einer frühzeitigeren Diagnose und Therapie anders gestaltet hätte, woraufhin das Landgericht Trier die Klage abwies (Az. 4 O 121/11). Der Arzthaftungssenat sah das anders und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Danach erhält der Kläger eine pauschale Entschädigungssumme von 22.500,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verspätete Tumordiagnosen bilden einen der Hauptschwerpunkte im Bereich der Arzthaftung. Diese Fehler haben oft erheblichen Einfluss auf die weitere gesundheitliche Entwicklung des Geschädigten und führen nicht selten zum Tode, da die Tumore bereits metastasiert haben, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
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