Das Urteil des Berliner Landgerichts bestätigt: Die sog. “FriendFinder”-Funktion von Facebook verstoßt gegen das Gesetz.
Dies hat das Kammergericht am 24.01.2014 entschieden. Auch eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Demnach bringt es zum Ausdruck, dass es alle aufgeworfenen Rechtsfragen für geklärt hält.
Die “FriendFinder”-Funktion ermöglichte es Facebook auf die E-Mail-Adressbücher der Facebook-Nutzer zuzugreifen und an die darin gespeicherten E-Mail-Adressen Einladungen zu versenden. Das Landgericht hatte diese Verfahrensweise als Werbung qualifiziert, die nur dann versendet werden darf, wenn der Empfänger diesem zugestimmt hat.
Einem so enormen Datenimport müssen die Facebook-Nutzer auch zuerst zustimmen. Nach Ansicht von Facebook sei es ausreichend, wenn die Nutzer bei der Registrierung den folgenden Hinweis erhalten haben: “Wenn du auf ,Registrieren’ klickst, akzeptierst Du unsere Nutzungsbedingungen und erklärst unsere Datenverwendungsrichtlinien gelesen und verstanden zu haben”. Dieser Hinweis verstoße nach Ansicht der Richter gegen das Tranzparenzgebot, das nach § 307 I Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für alle Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt. Somit seien die Verbraucher nicht ausreichend über die Art der Bearbeitung und den Zweck der Nutzung ihrer Daten informiert worden.
Fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten, stellt das nach Ansicht der Richter einen Gesetzesverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Eine unwirksame Einwilligung sei demnach eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 I Satz 2 BGB. Diese Erkenntnis gilt auch für andere deutsche Internetplattformanbieter, die personenbezogene Daten ihrer Nutzer für wirtschaftliche oder Werbezwecke bearbeiten. Dies ist für die Unternehmer von erheblicher Bedeutung, da sie im Falle einer unwirksamer (d.h. fehlender oder fehlerhafter) Einwilligung zur Verwendung der Nutzerdaten von den Mitbewerbern, d.h. Konkurrenten auf dem Markt wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden können.
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