Manager und Geschäftsführer haften mit ihrem Privatvermögen

Manager und Geschäftsführer haften mit ihrem Privatvermögen Organmitglieder tragen eine große Verantwortung und zwar nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter. So sind Manager, leitende Angestellte und GmbH-Geschäftsführer vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Das Problem: Sie haften unmittelbar und unbegrenzt, das heißt auch mit ihrem Privatvermögen. Viele Existenzen sind so tendenziell gefährdet.

Bereits seit 25 Jahren bietet die Assekuranz Herrman Haftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter (Directors and Officers) an, doch erst die letzten Jahre erlebt die Sparte einen enormen Zuwachs. “Der Bedarf an erstklassigen Policen ist immens.”, berichtet Ludwig, Sprecher der Geschäftsführung. “Die Versicherungsgesellschaften verzeichnen eine Flut von Schadenmeldungen nicht nur bei großen DAX-Konzernen, sondern gerade auch in mittelständischen Unternehmen. Täglich berichtet die Wirtschaftspresse über Schadenersatzansprüche gegen Organmitglieder und Geschäftsführer mittelständischer GmbHs.”

Schätzungsweise 10.000 Prozesse jährlich zeigen den großen Bedarf an D&O-Versicherungen und immer mehr Unternehmen sehen sich dazu veranlasst, Verträge für ihre Manager abzuschließen. “Die Risiken sind in den letzten Jahren deutlich größer geworden. Schon ein fahrlässiger Fehler kann fatale Folgen haben, denn Führungskräfte haften gegenüber dem Unternehmen, den Mitgesellschaftern und ggfs. auch Dritten! Die häufigsten Schadensszenarien sind Fehlkalkulationen bei der Erstellung von Vertragsangeboten, Fristversäumnisse im Zusammenhang mit Kündigungen von Verträgen sowie Betriebsstilllegungen wegen Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Aber auch Regressansprüche bei Vertragsstrafen und Bußgeldern und Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften bringen Geschäftsführer und Manager in rechtliche Schwierigkeiten.”, erklärt der Unternehmenssprecher.

Beweislast liegt beim Management

D&O-Versicherungen dienen der Abwehr unbegründeter Ansprüche und dem Ausgleich begründeter Schadenersatzforderungen. Eine Besonderheit bei D&O-Haftungsfällen liegt darin, dass die Haftungslage nicht immer deutlich ist. Es geht dann um die Frage, ob die Geschäftsleitung mit dem entstandenen Vermögensschaden erlaubte Risiken eingegangen ist oder das Vermögen der Gesellschaft in einer unverantwortlichen Weise gefährdet hat. Die Abgrenzung ist naturgemäß schwierig. Unternehmenslenker sollten dazu wissen, dass die Beweislast bei ihnen liegt, denn das Gesetz geht wegen des eingetretenen Schadens zunächst davon aus, dass ein Verschulden vorliegt. Im Gegensatz zur sonstigen Rechtspraxis ist es der Entscheidungsträger, der nachweisen muss, dass trotz eines eingetretenen Vermögensschadens die Entscheidung sorgfältig und unter Abwägung aller Risiken getroffen wurde.

“Eine umfassende Beratung ist unverzichtbar.”, sagt Ludwig. Die Assekuranz Herrmann arbeitet bei der Konzeption von D&O-Versicherungspolicen und der dazugehörigen Beratung eng mit der Hendricks & CO GmbH. Dieses Unternehmen befasst sich seit knapp 20 Jahren als Spezialist ausschließlich mit der D&O-Versicherungssparte und dazugehörigen Rechtsschutzversicherungen.

“Beim Abschluss einer Versicherung sollten Unternehmen unter anderem darauf achten, dass der Versicherungsschutz nicht nur Managementtätigkeiten, sondern das gesamte operative Handeln der Geschäftsleitung umfasst. Auch sollte der Versicherungsschutz Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit Personen- oder Sachschäden stehen, umfassen sowie eine erweiterte Deckung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.”, empfiehlt Ludwig.

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