Klarheit durch den BFH: Pauschale Steuer auf Geschenke genau prüfen

Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG nur bei Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grund nach einkommensteuerpflichtig sind.

Klarheit durch den BFH: Pauschale Steuer auf Geschenke genau prüfen

Expertenrat: Bei Geschenken nichts dem Fiskus schenken

Man irrt, wenn man glaubt, dass Schenken eine leichte Sache ist. Dies gilt umso mehr, wenn man versucht, den steuerrechtlichen Regelungskonglomerat mit in seine Entscheidungen einzubeziehen. Dem potenziellen Schenker ist der Bundesfinanzhof (BFH) nun jedoch zur Seite getreten und hat mit Datum vom 15.01.2014 bekannt gegeben, dass er mit drei Urteilen (VI R 52/11; VI R 57/11; VI R 78/12 – jeweils vom 16.10.2013) zu der Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG der restriktiven Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen hat.

Rechtlicher Hintergrund

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern gewährt sowie Geschenke an Arbeitnehmer können bei den Empfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Ob nun Präsentkorb, eine teure Flasche Wein, ein Besuch im Fußballstadion oder vielleicht eine Reise, das Finanzamt wittert hier überall steuerpflichtige Einnahmen des Empfängers. Der Schenker möchte in der Regel jedoch vermeiden, dass der Beschenkte für das Geschenk Einkommensteuer zahlen muss. Der schenkende Unternehmer kann daher nach § 37b EStG die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30% auf den Wert des Geschenkes abgeltend an das Finanzamt zahlen.

Die Entscheidungen des BFH

Bisher war ungeklärt – und auch von den Finanzgerichten unterschiedlich entschieden – ob die Anwendung der 30%igen Einkommensteuerpauschalierung voraussetzt, dass die Zuwendungen und Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Muss der schenkende Unternehmer 30% Einkommensteuer abführen, wenn der Beschenkte in Deutschland gar keine Einkommensteuer zahlt, z.B. weil der Empfänger ein Steuerausländer oder eine Privatperson ohne eigene Einkünfte ist?

Beispiele aus der Praxis

Ein in Deutschland tätiges Unternehmen lädt seine russischen Geschäfts-partner zum Kölner Karneval ein und bezahlt die Reise sowie Unterkunft. Ein Juwelier auf der “Kö” schenkt einer guten Kundin zu Weihnachten eine Brosche. Über diese Fragestellungen hatte der BFH zu entscheiden.

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten Arbeitnehmer Geschenke erhalten, die nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig waren. Das Finanzamt erhob zu Unrecht pauschale Einkommensteuer in Höhe von 30%. In einem weiteren Fall (VI R 52/11) hatte eine Gesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt in voller Höhe die pauschale Steuer auf die Geschenke berechnet, ohne zu prüfen, ob diese Geschenke bei dem Empfänger überhaupt einkommensteuerpflichtig waren. In einem dritten Streitfall (VI R 78/12) hatte ein Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers Kunden auf einem Regattaschiff betreut. Das Finanzamt sah dies als erweiterten Lohn an und pauschalierte auch hierfür die Einkommensteuer.

In allen drei Fällen widersprach der BFH der pauschalen Einkommensbesteue-rung und führte aus, dass von der Pauschalierung nur betrieblich veranlasste Zuwendungen erfasst werden, die bei dem Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Die Vorschrift des § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Auch erweitert die Vorschrift nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff.

Die bisher ungeklärte Frage, ob die Einkommensteuerpauschalierung von Ge-schenken eine Besteuerung im Rahmen einer Einkunftsart bei dem Empfänger voraussetzt, ist dank der Rechtsprechung des BFH nun geklärt. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (Tz. 13 des BMF-Schreibens v. 29.04.2008).

Konsequenz – Bescheide unbedingt näher prüfen.

Die pauschale Versteuerung von Geschenken lag und liegt im Fokus fast jeder Betriebsprüfung, da dieses Prüffeld den fiskalischen Prüfern ein leichtes – und häufig hohes – Mehrergebnis verspricht. Mit den Urteilen des BFH kann der Steuerpflichtige einer von der Finanzverwaltung vorgenommenen Pauschalierung über alle Geschenke und Zuwendungen hinweg in einschlägigen Fällen widersprechen.

Auch Steuerpflichtige, die sich bisher an die Auffassung der Finanzverwaltung gehalten haben, können sich auf die günstige BFH-Rechtsprechung berufen und Steuerbescheide der Vergangenheit ändern, soweit diese noch nicht endgültig ergangen sind, bspw. wenn die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

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