(Mynewsdesk) Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:1.Landgericht Saarbrücken – vom 03. Dezember 2012Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Diagnosefehler einer Fehlstellung der Handwurzelknochen nach Anpralltrauma, LG Saarbrücken, Az. 16 O 115/12Chronologie:Aufgrund eines Anpralltraumas begab sich der Kläger in die Behandlung beim Beklagten. Dieser verordnete wochenlang Cortisonspritzen und Handgelenkschiene. Eine Fehlstellung des Handgelenks diagnostizierte er indes nicht. Seit dem Vorfall aus November 2009 leidet der Kläger u.a. an Schmerzen, deutlichen Bewegungseinschränkungen und Minderbelastbarkeit.Verfahren:Das Gericht weist den Beklagten darauf hin, dass sein Sachvortrag in mehreren Punkten im Widerspruch zu einer Dokumentation steht. Zur Vermeidung einer langwierigen Beweisaufnahme schlägt das Gericht den Parteien vor, sich vergleichsweise zu einigen. Auf eine pauschale Gesamtsumme im fünfstelligen Eurobereich einigen sich beide sodann.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Zahlreiche lang andauernde und schwierige Arzthaftungsprozesse ließen sich vermeiden, indem Gerichte bereits frühzeitig den Parteien eine gütliche Einigung nahelegen würden, so wie hier. Wenn die Abfindungssumme im angemessenen Bereich liegt, bietet sich für den Geschädigten die Annahme des Vergleichsvorschlages an, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM fest.2.Bundesgerichtshof Karlsruhe – vom 05. Dezember 2012Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, BGH Az. VI ZR 373/11Chronologie:Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.Verfahren:Nachdem das Landgericht Koblenz (Az. 10 O 481/06) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es der Sozietät Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz nach einer umfangreichen weiteren Beweisaufnahme, und Vorlage von mehreren Privatgutachten, sowie Anhörung von drei Fachmedizinern, dass sowohl die Beklagte zu 1, als auch die Beklagte zu 4 dem Grunde nach verurteilt wurden, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass beide verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Gegen diese Entscheidung des OLG-Senates zogen die Beklagten zu 1 und 4 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Arzthaftungssenat des BGH beschloss nach sehr kurzer Beratungszeit der Angelegenheit, die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz werden zurückgewiesen….., die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Die Gesamtansprüche für den Kläger liegen bei zwei bis drei Millionen Euro.Anmerkungen:Die Abweisung des Landgerichtes Koblenz in erster Instanz beruhte im Wesentlichen auf fachmedizinische Konstatierungen eines betagten und fachfremden Sachverständigen, den der OLG-Senat als unqualifiziert einschätzte. Dieser hatte noch gutachterlich ausgeführt, dass aufgrund der Vorschädigung des Klägers selbst bei einer rechtzeitigen Verlegung der Querschnitt nicht hätte vermieden werden können. In dem Berufungsverfahren wurde diese Ansicht als völlig unzutreffend abqualifiziert. Zudem stellte sich in der Berufungsinstanz heraus, dass der erstinstanzlich befasste Sachverständige in der Klinik der Beklagten zu 1 lange Zeit selber gearbeitet hatte, worauf er zuvor nicht hingewiesen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Gutachten um einen entlarvten Fall eines klassischen “Gefälligkeitsgutachtens” handelte. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass sich Ausdauer und Hartnäckigkeit für Geschädigte auszahlen können. Der Vorfall liegt fast vierzehn Jahre zurück. Seither wartet der Patient auf einen angemessenen Ausgleich für seine erlittenen Gesundheitsschäden.Besonders ärgerlich in dem vorliegenden Fall empfindet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, dass die Beklagten zu 1 und 4 trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage tatsächlich noch den Bundesgerichtshof angerufen haben und damit eine weitere zeitliche Verzögerung der dringend notwendigen Regulierung erreichen konnten. Ein aktueller ARD-Beitrag mit dem Titel “Die Neinsager” hat einmal mehr aufgezeigt, mit welchen Mitteln Versicherer oftmals versuchen, Geschädigte “vor die Wand laufen zu lassen”. Dieser Zermürbungstaktik kann nur die Politik oder die Rechtsprechung entgegenwirken, indem klare Position zugunsten der Geschädigten ergriffen wird, so Dr. D.C.Ciper LLM weiter.3.Oberlandesgericht Düsseldorf – vom 05. Dezember 2012Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Osteosynthese nach multiplanarer Tibiakopftrümmerfraktur rechts, OLG Düsseldorf, Az. I – 8 U 42/12Chronologie:Die Klägerin begab sich nach einem Motorradunfall in die Klinik der Beklagten. Dort stellte man eine Tibiakopftrümmerfraktur fest, die operativ behandelt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich äußerst komplikationsreich. Es musste der Klägerin u.a. ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden.Verfahren:In der Vorinstanz hatte das Landgericht Krefeld (Az. 3 O 289/09) die Klage noch als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hielt zumindest die Aufklärungsrüge für beachtlich und riet den Parteien zu einer gütlichen Einigung, worauf diese sich einließen. Der Gesamtschaden liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Im Falle einer klageabweisenden Entscheidung in Arzthaftungssachen bietet es sich oftmals an, diese durch höhere Gerichte verifizieren zu lassen, so wie hier. In zahlreichen Fällen gelingt es mittels qualifizierter anwaltlicher Hilfe, einen für den Betroffenen noch angemessenen Vergleichsbetrag für den Geschädigten zu erstreiten, stellt der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM fest.
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