Könnten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ca. 109 Millionen Lebensversicherungsverträge als “ungültig” gelten?
…und welche Folgen hätte das nun für Anleger, Versicherer und Vermittler?
Kaum zu glauben. Hatte man bisher immer den Eindruck gehabt, dass man Versicherungsgesellschaften juristisch nicht viel anhaben kann, so muss man sich von dem neusten Urteil des Europäischen Gerichtshofes wirklich beeindruckt zeigen.
In diesem Urteil wurde festgestellt, dass Vertragsabschlüsse, bei denen nach einem bis 2008 angebotenen “Policenmodell” verfahren wurde, als ungültig gelten könnten. Laut Expertenschätzungen könnte dieses Urteil rund 109 Millionen Verträge betreffen!
Das erst im Dezember 2013 ausgesprochene Urteil wird vielen Anlegern eine 2. Chance für ihre damalige Entscheidung ermöglichen. Hierzu sollten die Anleger jetzt ausschließlich auf einen unabhängigen Berater setzen, der im Rahmen der weiteren Folgen bei gewissenhafter Beratung selbst keine Rückzahlung seiner früher erhaltenen Provisionen befürchten muss!
Der kürzlich von der Beraterkontrolle in Berlin durchgeführte Beratertest gibt da jedoch nicht viel Hoffnung auf wirklich “gewissenhafte” Berater. Der Test ergab durchgehend das Ergebnis, dass die Berater überwiegend im eigenen Interesse “beraten”, anstatt im Interesse der Kunden. Produkte, die einen Vermittler über eine vom Kunden finanzierte Provisionsblase vergüten, wurden deutlich anderen Produkten vorgezogen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Finanzprodukte, die mit monatlicher Zahlungsweise abgeschlossen werden. Zahlt der Kunde dann seinen ersten Beitrag, wird dem Vermittler bereits eine Provision ausgezahlt, die sich meist nach folgender Formel errechnet:
Monatsbeitrag x 12 Monate x Laufzeit in Jahren = Abschlusssumme (Provisionsgrundlage) x 5 bis 8 % Provisionssatz = auszuzahlende Provision.
Da die Summen für solche Provisionen vom Kunden selbst noch gar nicht eingezahlt wurden, kann nur spekuliert werden, aus welchem Mittelverwendungsbereich diese Provisionen überhaupt geleistet werden können? Renditestarke Finanzprodukte könnten solche Provisionsblasen gar nicht anbieten, ohne in den Verdacht eines “Schneeballsystems” zu geraten. Daher zahlen sie ihre Provisionen ausschließlich nur auf tatsächlich eingezahlte Anlagebeträge. Eine Provisionsauszahlung aus zuvor durch andere Kunden eingenommener Gelder wäre nicht zulässig! Die Provisionen fallen entsprechend niedriger aus und sind für den Vermittler daher meist weniger attraktiv.
Nun stellt sich die Frage, wie sollte sich ein Kunde bzgl. dieses EuGH Urteils jetzt verhalten?
In jedem Fall erneut neutral beraten lassen! Es muss festgestellt werden, ob der eigene Vertrag zu den als ungültig erklärten Verträgen gehört. Sollte dies so sein, so stehen nicht nur dem Kunden neue Möglichkeiten offen, sondern auch den Versicherungsgesellschaften!
Der Kunde soll nun die Möglichkeit haben, alle geleisteten Monatsbeiträge zzgl. Zinsen zurück zu fordern. Dieser Betrag kann dann erneut als Einmaleinlage und meist auch deutlich gewinnbringender bei anderen Anbietern neu angelegt werden.
Die Versicherungsgesellschaften könnten ihrerseits wiederum zum eigenen Vorteil die in Kürze auslaufenden Verträge rückabwickeln und sich so die fällig werdenden Überschussbeteiligungen einsparen. Auch sollte man dringend prüfen lassen, wie es sich mit Verträgen verhält, die bei Finanzierungen als Tilgung abgetreten wurden?
Kunden sollten sich daher keinesfalls von Ihren früheren Beratern erzählen lassen, dass dieses Urteil keinerlei Auswirkungen auf sie hätte. Ungültige Verträge werden in der Regel auch in 10 Jahren noch ungültig sein und können auch dann noch zu bösen Überraschungen führen. Bei für ungültig erklärten Verträgen ist zu erwarten, dass die Vermittler, wie auch große Vertriebsorganisationen sämtliche Provisionen zurückzahlen müssen und dass das fette Leben auf Grundlage von “Provisionsblasen” ein sehr baldiges Ende finden wird.
Demnach kann man von dem ursprünglichen Vermittler nur schwer eine Beratung erwarten, die ihm selbst großen Schaden zufügen könnte.
Hilfe können Verbraucher von der Beraterkontrolle (www.beraterkontrolle.de) in Berlin erwarten. Unabhängig von Produktgebern können sich dort Verbraucher beraten lassen. Auch sollte man mit dem zurück erhaltenen Geld unbedingt in eine neue Form der Altersvorsorge investieren! Auch hierzu können Verbraucher ebenfalls Rat bei der Beraterkontrolle erhalten. Ein simpler 6-Punkte-Plan hilft Laien sofort zu erkennen, ob eine Geldanlage Zukunftschancen hat oder nur das luxuriöse Leben der Vermittler und Produktanbieter finanziert! Bisher konnte erst ein einziges Finanzprodukt alle 6 von 6 Punkten erfüllen. Empfehlenswerte Produkte sollten jedoch mindestens 4 von 6 Kriterien erfüllen.
Für die meisten Kunden bedeutet dieses Urteil eine 2.Chance die ursprüngliche Entscheidung nochmals zu hinterfragen. Rückkaufswerte, die nicht selten unter den selbst eingezahlten Summen liegen, werden die richtige Entscheidung erleichtern. Laut Beraterkontrolle ist jeder Kunde ein Einzelfall und sollte daher auch entsprechend gewissenhaft geprüft werden. Pauschale Empfehlungen wären unverantwortlich.
Die Folgen dieses EuGH-Urteils sind auf lange Sicht nur schwer absehbar. Sollten tatsächlich von rund 109 Millionen Verträgen zahlreiche Kunden ihr Rückabwicklungsrecht nutzen, könnten die “treu gebliebenen” Kunden nachträglich hart “bestraft” werden. Der § 89 VAG, den jeder Anleger selbst googeln sollte, könnte nun nicht länger nur eine utopische Gesetzespassage des Versicherungsaufsichtsgesetzes sein, sondern tatsächlich erstmals zum Einsatz kommen. Wer den § 89 VAG aufmerksam liest, kann sich selbst ausmalen, welche Folgen dies für die verbleibenden Versicherungsnehmer haben könnte.
Damit Kunden nun wirklich ihr Risiko für die weiteren Entscheidungen abschätzen können, ist eine faire Beratung unter Berücksichtigung aller Fakten zukünftig wichtiger denn je! Sollten Sie Zweifel an den Worten Ihres Beraters haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Beraterkontrolle in Berlin.
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