Haftung des Webseiten-Betreibers für fremde Inhalte, wenn diese selbst online gestellt wurden
Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung, wenn ein Link auf einer Website zu einer Datei mit einem urheberrechtlich geschütztem Werk führt. Wenn ein Webseiten-Betreiber somit fremde Inhalte selbst online stellt, haftet er für jegliche Urheberrechtsverstöße. Die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte findet hier keine Anwendung, so der BGH.
Somit ist die Handlung eine eigene <a href=" http://www.lexkonnex.de/privat/anwalt-dresden/“>urheberrechtliche Nutzungshandlung des Webseiten-Betreibers, wenn dieser auf eine Internetseite verweist und urheberrechtlich geschützte Werke Dritten zur Verfügung stellt.
Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.
Eine Haftung wurde in den Vorinstanzen aufgrund der Haftungspriviligierung abgelehnt. Der BGH ist dem jedoch nicht gefolgt, sondern hat eine volle Verantwortlichkeit des Webseiten-Betreibers bejaht.
Somit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtssprechung aus der Eintscheidung “marionskochbuch.de”
BGH: Urt. v. 04.07.2013 – Az.: I ZR 39/12
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