Ein Testament von Ehegatten, in dem diese ,,unsere Kinder” als Erben eingesetzt haben, soll auch ein Kind, das aus der ersten Ehe eines Erblassers stammt, von den Ehegatten als Schlusserbe eingesetzt w
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Entscheidung vom 20.09.2013 (Az.: 49 VI 335/12) hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg zur Auslegung einer Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament der Ehegatten Stellung genommen. Ein Testament von Ehegatten, in dem diese “unsere Kinder” als Erben eingesetzt haben, soll dahingehend auszulegen sein, dass auch ein Kind, das aus der ersten Ehe eines Erblassers stammt, von den Ehegatten als Schlusserbe eingesetzt worden sein soll. Beide Ehegatten sollen mit der Bezeichnung “unsere Kinder” als Erben in dem gemeinsamen Testament alle ihre Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt haben. Die Erbeinsetzung aller Abkömmlinge soll insbesondere ohne Rücksicht darauf erfolgt sein, ob es sich bei den Abkömmlingen um gemeinsame Kinder oder um die Kinder nur eines Ehegatten handelt. Eine andere Auslegung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn die Ehegatten in ihrem gemeinsamen Testament allein die “gemeinsamen Kinder” als Schlusserben eingesetzt hätten.
Für die Auslegung eines Testaments sei es insbesondere stets erforderlich den wirklichen Willen der Erblasser zu erforschen. Für ein gemeinsames Testament soll dies insbesondere bedeuten, dass zu prüfen sei, ob eine Auslegung des Testaments, die nach dem Verhalten des einen Ehegatten möglich ist, ebenfalls dem Willen des anderen Ehegatten entspricht.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: Ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt beugt dem vor. Der Rechtsrat eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn Erblasser ihren Nachlass mit dessen Hilfe ordnen, können diese sicher sein, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers respektieren.
Ehepaare sollten für die Aufsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments, einen im Familien- und Erbrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann bei der Aufsetzung des letzten Willens alle denkbaren Konstellationen beachten. Ein qualifizierter Rechtsanwalt berät Erblasser gerne, damit die von diesen bestimmten Schlusserben im Erbfalle ohne Probleme die Erbschaft antreten können.
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