Bei der offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter einer Firma betreibt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.comführen aus: Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen handelt es sich dann um eine OHG, wenn sie gemeinsam unter einer Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Konkret bedeutet dies, dass zumindest zwei “Personen” (nämlich natürliche oder juristische, bzw. jeweils eine) an einer OHG beteiligt sind, welche ebendiese durch einen grundsätzlich formlosen Gesellschaftsvertrag gründen. Für die Entstehung einer OHG ist es nicht unbedingt notwendig, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung hat vielmehr eine deklaratorische Wirkung.
Spätestens mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit entsteht die offene Handelsgesellschaft. Zwingend sind also lediglich der besagte Gesellschaftsvertrag sowie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
In der Regel übernehmen alle Gesellschafter die Geschäftsführung der OHG. Nach dem Grundsatz der Einzelgeschäftsführung kann jeder Gesellschafter der OHG Geschäfte für die Gesellschaft alleine vornehmen. Gegebenenfalls kann den übrigen Gesellschaftern in Anbetracht einer durchgeführten Einzelgeschäftsführung aber ein Widerspruchsrecht zustehen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Gesellschafter eine andere Art der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag ausmachen, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung, wonach die Geschäfte nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern geführt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass es mindestens einen Geschäftsführer geben muss.
Die Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder OHG bzw. OHG enthalten, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die OHG ist rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten. Für die OHG haften die an ihr beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt. Sie sind Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden. Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, so tritt er auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der OHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.
Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft helfen, ebenso dabei etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.
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