Google nennt für 2025 über 292 Mio. entfernte richtlinienwidrige Bewertungen (Rückblick 16.04.2026). Ob eine Bewertung rechtlich zulässig ist, beantwortet das nicht – da beginnt das Äußerungsrecht.
In seinem Trust-&-Safety-Rückblick (Google-Beitrag vom 16. April 2026) hat Google mitgeteilt, 2025 über 292 Millionen richtlinienwidrige Bewertungen blockiert oder entfernt zu haben. Die auf Äußerungs- und Bewertungsrecht spezialisierte Sterne-Advo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Düsseldorf ordnet ein, was diese Zahlen für Unternehmen bedeuten – und wo die Durchsetzung einer Plattform an die eigenständige Frage der rechtlichen Zulässigkeit stößt.
Was Google berichtet. Nach seinem am 16. April 2026 veröffentlichten Beitrag zum Schutz von Unternehmen auf Maps hat Google im Jahr 2025 mehr als 292 Millionen Bewertungen, die gegen seine Richtlinien verstießen, blockiert oder entfernt, mehr als 782.000 Konten mit Veröffentlichungsbeschränkungen belegt und mehr als 13 Millionen gefälschte Unternehmensprofile entfernt. Gefälschte oder richtlinienwidrige Änderungsvorschläge an Profilen blockiert Google nach eigenen Angaben mithilfe seines KI-Systems Gemini; die Erkennung von Bewertungs-Erpressung ordnet Google seinen Systemen zu. Die Angaben beziehen sich auf das Jahr 2025 und stammen aus einem Rückblick, nicht aus einer tagesaktuellen Meldung.
Was die Zahlen zeigen – und was sie nicht beantworten. Die Durchsetzung richtet sich nach den Richtlinien der Plattform: Sie zielt auf Fake- und Spam-Bewertungen und gefälschte Profile. Ob eine Bewertung darüber hinaus zivilrechtlich unzulässig ist – etwa weil ihr kein nachweisbarer Geschäftskontakt zugrunde liegt oder weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält -, ist nach Einschätzung der Kanzlei eine eigenständige rechtliche Frage, die sich nicht in den Richtlinienkategorien einer Plattform erschöpft. Google trifft dazu keine Aussage. Dass eine Bewertung nicht gegen die Plattform-Richtlinien verstößt, bedeutet daher nicht zwingend, dass sie auch rechtlich zulässig ist.
Der rechtliche Hebel: Unterlassung statt Löschung. Für Unternehmen, die eine rechtswidrige Google-Bewertung „löschen lassen“ wollen, kommt es darauf an, nicht bei einer bloßen Meldung an die Plattform stehenzubleiben. Knüpft eine Bewertung an einen Geschäftskontakt an, der tatsächlich nie bestand, kann der Betroffene diesen Kontakt bestreiten. Dann muss das Portal den Angaben nachgehen – das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfpflicht von Bewertungsportalen bei bestrittenem Kontakt (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Nach der von SterneAdvo vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erstrittenen Rechtsprechungslinie (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) muss das Portal den Verfasser auf eine substantiierte Beanstandung hin so individualisieren, dass der Bewertete den Kontakt selbst überprüfen kann – andernfalls ist die Bewertung zu entfernen. Diese Maßstäbe gelten portalübergreifend, auch für Google. Das Portal trifft dabei die Rolle der mittelbaren Störerin, nicht die einer Mittäterin.
Warum ein Titel mehr schützt als eine Löschung. Eine Meldung oder einmalige Löschung verhindert nicht, dass dieselbe Äußerung erneut erscheint. Erst ein durchsetzbarer Unterlassungstitel bindet das Portal rechtlich: Erscheint dieselbe oder eine kerngleiche Äußerung erneut, ist das ein sanktionierbarer Verstoß, der Ordnungsmittel nach sich ziehen kann. Entsprechende Ansprüche lassen sich mit dem Ziel eines solchen Titels geltend machen – bei Bedarf im Eilverfahren, das kurzfristig Schutz schafft. Die Kanzlei hat eine unternehmerfreundliche Rechtsprechungslinie in eigenen Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg erstritten (u. a. in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).
„Googles Durchsetzung gegen Fake- und Richtlinienverstöße ist für Unternehmen hilfreich – aber sie beantwortet nicht die Frage, ob eine Bewertung rechtlich zulässig ist. Wo ein nachweisbarer Geschäftskontakt fehlt oder unwahre Tatsachen behauptet werden, führt der verlässliche Weg über das Äußerungsrecht und einen gerichtlichen Unterlassungstitel“, sagt Rechtsanwalt Jan Meyer von SterneAdvo.
Weiterführende Einordnung bietet der SterneAdvo-Lexikoneintrag „Google Bewertung“ sowie der SterneAdvo-Ratgeber, warum das bloße Melden einer Google-Bewertung selten genügt; betroffene Unternehmen finden die passende Anlaufstelle unter https://sterne-advo.de/google-bewertung-loeschen/ (Stand 2026).
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Sterne-Advo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Jan Meyer
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email : presse@sterne-advo.de
Die Sterne-Advo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz im Dreischeibenhaus, 40211 Düsseldorf, ist auf das Äußerungs- und Bewertungsrecht spezialisiert und vertritt Unternehmen gegen rechtswidrige Einträge auf Portalen wie Google, kununu und Trustpilot. Verantwortlich: Rechtsanwalt Jan Meyer.
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